Behördliche Widersprüche bei Bewilligung von Werbetransparenten
In einer Wienerwaldgemeinde hatte ein Verein im April/Mai 2019 eine Ausstellung veranstaltet und zur Bewerbung dieser Ausstellung bei insgesamt fünf verschiedenen Stellen um eine Bewilligung der Anbringung von Werbeplakaten angefragt: der Stadtgemeinde, dem Bürgermeister, der Bezirkshauptmannschaft, der Straßenmeisterei und dem Land Niederösterreich. Der Verein erhielt verschiedene, teils widersprüchliche Informationen.
Die Niederösterreichische Straßenbauabteilung hatte sich gegenüber dem Verein erstmals am 8. April zur Möglichkeit der Sondernutzung der Brücken an zwei Landesstraßen zustimmend geäußert. Am 30. April wies die BH St. Pölten den Antrag des Vereins ab und teilte der Obfrau mit, dass es sich bei der von der Straßenbauabteilung ursprünglich versandten Zustimmung um keinen gültigen Bescheid handle. Schon am 2. Mai erhielt der Verein – abermals von der BH St. Pölten – eine Strafverfügung, da der Verein an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand eine Ankündigung errichtet hatte.
Für die Anbringung von Plakaten zu Werbezwecken im Bereich von Straßen einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes ist gemäß Straßenverkehrsordnung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zuständig. Diese gab an, den Verein auf die Vorschriften über Anzahl der Silben und Zeilen des Textes für derartige Werbeaushänge entlang von Straßen informiert zu haben.
Da der Verein die Anbringung der Transparente im Vertrauen darauf vorgenommen hatte, dass seitens der Straßenbauabteilung eine Bewilligung erteilt worden war, konnte Volksanwalt Walter Rosenkranz das Unverständnis der Obfrau des Vereins nachvollziehen. Er kritisierte die Intransparenz des behördlichen Vorgehens und die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die BH St. Pölten stellte das Verwaltungsstrafverfahren schließlich ein und berechnete nur die Gebühr für die Benutzung des Geländes.