Baupolizeiliches Verfahren seit 1998 anhängig
Im Jahr 1997 erteilte eine NÖ Gemeinde die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus, das bald darauf errichtet wurde. Bis heute wurde allerdings keine Fertigstellungsanzeige der Bauwerber vorgelegt und bereits 1998 festgestellte Mängel nie behoben. Die Baubehörde ergriff keine Maßnahmen, um diesen Missstand abzustellen.
Aufgrund von Beschwerden der Nachbarn der Bauwerber wurde bereits im Jahr 1998, nach einer ersten baubehördlichen Überprüfung, ein Mängelbehebungsauftrag seitens der Gemeinde erlassen. Im Jahr 2014 wandten sich die Nachbarn letztendlich mit der Beschwerde, dass das Bauvorhaben nie bewilligungskonform fertiggestellt wurde, an die Volksanwaltschaft.
Auf Nachfrage der VA bei der zuständigen Baubehörde, warum nie eine Begehung stattgefunden habe, hieß es lediglich, dass die Eigentümer des Bauwerkes die Termine immer wieder abgesagt hätten. Auch ein in Auftrag gegebenes Gutachten durch einen Sachverständigen hätte ohne erforderliche Begehung im Haus nicht erstellt werden können. Die Behörde wäre jedoch von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, das Bauwerk zu begutachten. Wenn kein Zutritt gewährt wird, ist dies durch Bescheid aufzutragen.
Volksanwältin Gertrude Brinek stellt klar: „Eine Behörde hat ein errichtetes Bauwerk zu überprüfen und im Fall von Mängeln bei Nichtbehebung derselben einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Ebenso hat sich die Behörde Zutritt zum Haus zu verschaffen, der Zutritt ist von den Eigentümern zu gestatten.“
Die Behörde hat es unterlassen, angekündigte Begehungen durchzuführen. „Bei den Versäumnissen der Baubehörde handelt es sich um eklatante Missstände in der Verwaltung“, ist die Volksanwältin überzeugt. Die Versäumnisse haben dazu geführt, dass ein im Jahr 1998 eingeleitetes baupolizeiliches Verfahren immer noch nicht abgeschlossen ist. „Gute Verwaltung sieht anders aus“, schließt Brinek.