Baubehörde verweigert Nachbarn Einsicht in Baupläne

1. September 2015

Am gegenüberliegenden Grundstück eines Bürgers der Stadtgemeinde Baden sollte ein Einfamilienhaus mit Carport errichtet werden. Die Baubehörde sandte den betroffenen Nachbarn lediglich die Mitteilung über den Entfall der Bauverhandlung. Die Frist für die Einsichtnahme in die Baupläne wurde auf 2 Wochen festgelegt.

Als ein Nachbar innerhalb dieser Frist Einsicht in die Baupläne nehmen wollte, verweigerte der zuständige Sachbearbeiter dies ohne Begründung. Auch in den nächsten Tagen wies man seine Anfrage auf Einsicht, trotz Begleitung eines Rechtsanwaltes, wiederholt ab.

Die Vermutung stand nahe, dass ihm die Einsicht bewusst bis zum Ablauf der First verweigert wurde und er wandte sich nach mehrmaligem, erfolglosem Erscheinen bei der zuständigen Baubehörde an die Volksanwaltschaft.

Die NÖ Bauordnung legt fest, dass jeder Nachbar ein Recht hat, Einwände gegen Bauvorhaben zu erheben, die seine subjektiven Rechte einschränken. Um diese Einwendungen erheben zu können, muss, innerhalb festgelegter Fristen, jedenfalls Akteneinsicht gewährt werden. Volksanwältin Brinek forderte aus diesem Grund die Stadtgemeinde Baden umgehend zur Gewährung der Einsicht in die Pläne auf.

Die Volksanwaltschaft hält somit fest, dass die Verweigerung der Einsicht unzulässig ist. Volksanwältin Gertrude Brinek wertet abschließend positiv, dass man nach Eingreifen des Bürgermeisters dem Beschwerdeführer unverzüglich die geforderten Baupläne übermittelte und die Baubehörde eine Verlängerung der zweiwöchentlichen Frist gewährte.