Verfassungsbestimmungen

3. Oktober 2014

Artikel 148a bis 148j des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) legen die rechtliche Stellung sowie die Aufgaben der Volksanwaltschaft fest. Es stellt klar, dass die Volksanwälte ihr Amt unabhängig ausüben.

Nach den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen kann sich jeder bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung, einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten oder wegen Säumnis eines Gerichtes beschweren. Die Volksanwaltschaft hat jede Beschwerde zu prüfen.

Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung sowie vermutete Verletzungen in Menschenrechten von Amts wegen zu prüfen. Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen, Orte der Freiheitsentziehung sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu besuchen und zu überprüfen. Sie ist außerdem befugt, das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen.

Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben ihr Einsicht in Akten zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Volksanwälte haben das Recht, an den Verhandlungen über ihre Berichte im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen teilzunehmen. Dieses Recht bezieht sich auch auf Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes.

Das Bundes-Verfassungsgesetz legt fest, dass die Volksanwaltschaft aus drei Mitgliedern besteht, von denen jeweils eines den jährlich wechselnden Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates je ein Mitglied vorschlagen.

OPCAT-Durchführungsgesetz
Mit dem Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) wurde die gesetzliche Grundlage der Arbeit der Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte geschaffen.