Volksanwaltschaft bewirkt Zugang zu Pflegegeld für subsidiär Schutzberechtigte

29. November 2013

Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 ist es zu gravierenden Verschlechterungen für subsidiär Schutzberechtigte in der Grundversorgung gekommen. Diese wurden vom Anspruch auf Pflegegeldbezug ausgeschlossen. Die Volksanwaltschaft hat diese Vorgangsweise als europarechtswidrig kritisiert; dementsprechend hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentschenschutz seine Rechtsanschauung nun der Argumentation der Volksanwaltschaft angepasst.

 

Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 wurden subsidiär Schutzberechtigte, die ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzen, vom Bezug des Pflegegeldes ausgeschlossen. Dies geht darauf zurück, dass diese Personengruppe  im Bundespflegegeldgesetz, das die Landespflegegeldgesetze ablöste, nicht ausdrücklich als anspruchsberechtigt  benannt wird. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte deren Anträge folglich ab. Vor der Reform 2012 konnten subsidiär Schutzberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen für die Dauer ihrer Aufenthaltsberechtigung ein befristet zuerkanntes Pflegegeld beziehen. "Für die subsidiär Schutzberechtigten hat sich die Situation damit erheblich verschlechtert“, so Volksanwalt Dr. Günther Kräuter.

Personen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Asylgesetz zuerkannt wurde, halten sich wie Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich auf. Gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, subsidiär Schutzberechtigten zumindest die sozialen Kernleistungen zu gewähren, die auch die eigenen Staatsangehörigen erhalten. Diese Kernleistungen umfassen nach dem Erwägungsgrund Nr. 34 der Richtlinie unter anderem die Unterstützung bei Krankheit und daher auch das Pflegegeld. Die Ablehnung des Pflegegeldes für subsidiär Schutzberechtigte – so die Argumentation der Volksanwaltschaft – verstößt damit auch gegen zwingende europarechtliche Bestimmungen. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde ersucht, diesen Aspekt im Rahmen einer Prüfung der Vollzugsanordnungen im Auge zu behalten.

Nun hat das Ressort seine Rechtsauffassung im Sinne der Betroffenen geändert. Sie sind daher unter § 3a Abs. 2 Z 1 des Bundespflegegeldgesetzes zu subsumieren und können gemäß dieser Bestimmung – unabhängig vom Bezug von Leistungen der Grundversorgung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Pflegegeld beziehen. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei der Betrachtung der neuen Richtlinie 2011/95/EU, die an die Stelle ihrer Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG treten wird.

Die Entscheidungsträger wurden von dieser neuen Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt. „Die Volksanwaltschaft wird allen Beschwerden nachgehen, sollte es dennoch weiter zu Vollzugsdefiziten kommen“, schließt Kräuter.