Volksanwältin Schwetz: Wohnungseigentümern Photovoltaikförderung verweigert
Eine Linzer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wandte sich an die Volksanwaltschaft, da ihr die Förderung einer Photovoltaikanlage von einer vom Klimaschutzministerium (BMK) beauftragten Förderstelle (OeMAG) verweigert wurde: Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnten natürliche Personen den Förderantrag auch noch nach Beginn der Arbeiten an einer PV-Anlage, z.B. nach Beauftragung eines PV-Installationsunternehmens, Leistung einer Anzahlung oä, stellen. Für juristische Personen bestand diese Möglichkeit nur vor Beginn solcher Arbeiten.
Das von der Hausverwaltung in Vertretung der WEG beauftragte PV-Installationsunternehmen stellte für seinen Kunden den Förderantrag und kreuzte bei den Auswahlmöglichkeiten – „Unternehmen“ oder „natürliche Person“ – „Unternehmen“ an, da es ihm plausibel erschien, dass eine WEG keine natürliche Person sein könne. Bei der Verarbeitung der Daten bei der Förderstelle wurde außerdem nicht die WEG, sondern die Hausverwaltungs-GmbH als Antragsteller vermerkt. „Tatsächlich kaufte in dem Fall die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die PV-Anlage aus den Rücklagen und zählt daher laut OGH-Entscheidung auch als Verbraucher“, klärt Volksanwältin Elisabeth Schwetz auf.
Die Volksanwaltschaft schloss sich daher der Ansicht der Beschwerdeführer an, dass das Online-Formular für den Förderantrag unzureichend war, da es nur die Auswahlmöglichkeiten „natürliche Person“ und „Unternehmen“ bot. Das BMK räumte ein, dass bei der Datenverarbeitung der Förderabwicklung ein Eingabefehler passiert sei, indem die korrekte Bezeichnung der WEG durch die Firmenbezeichnung der Hausverwaltung vertauscht wurde. „Durch das Einschreiten der Volksanwaltschaft konnte die Angelegenheit schließlich aufgeklärt und doch noch zu einem positiven Abschluss gebracht werden. Die WEG erhielt den zugesagten Förderbetrag überwiesen“, so Volksanwältin Schwetz.