Stoisits: Verfahrensverzögerung bei Umweltinformationsanfrage
In Zwettl finden seit Jahren Planungen für den Bau einer Umfahrung statt, welche eine Reihe von Bundes- und Landesstraßen – u.a. die B 2, B 36, B 37, B 38 und L 71 – entlasten soll. Da die Durchführung des Projekts eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, wurde diese im Jahr 2011 vom Land Niederösterreich in Angriff genommen – in diesem Zusammenhang meldete sich auch ein besorgter Bürger bei der Behörde, der durch den Bau der Umfahrung Nachteile für sich und andere Anrainer befürchtete.
Der Niederösterreicher hinterfragte die auf Prognosemodellen aus dem Jahr 2006 beruhenden Planungen und vermutete, dass die Verkehrszahlen, welche als Berechnungsgrundlage für das Straßenbauprojekt herangezogen wurden, von überdurchschnittlich hohen Verkehrszuwächsen ausgingen, um das seiner Meinung nach überdimensionierte Projekt sachlich zu rechtfertigen. Um seine Einwände besser begründen zu können, hat der Ingenieur aus Zwettl seit Juni 2011 wiederholt versucht, Verkehrszahlen der betroffenen Straßen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenfinanzierung und –verwaltung, zu erhalten. Dies ist ihm allerdings vorerst nicht gelungen – erst nach Monaten übermittelte die zuständige Behörde zwei für ihn mangels genauerer Erläuterungen nicht nachvollziehbare Excel-Tabellen zu den Zählstellen auf der B 36 im Raum Zwettl. Die Behörde kam damit ihrer Verpflichtung, begehrte Umweltinformationen in allgemein verständlicher Form mitzuteilen, nicht ausreichend nach.
Der Niederösterreicher brachte daher neuerlich im November 2011 einen Antrag auf Mitteilung von Umweltinformation beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein. Dabei hat er konkret Art und Umfang der gegehrten Informationen erläutert. Als er über Monate keinerlei Mitteilung von der Behörde erhielt, wandte er sich an die Volksanwaltschaft.
Die Volksanwaltschaft prüfte die Beschwerde des Niederösterreichers, da Bürgerinnen und Bürger das Anrecht auf Auskunft im Sinne des niederösterreichischen Auskunftsgesetzes bzw. des Umweltinformationsgesetzes haben. Gemäß § 11 Abs 6 NÖ Auskunftsgesetz bzw. § 5 Abs 6 UIG ist die begehrte Umweltinformation der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
Schlussendlich erhielt der Beschwerdeführer die angefragten Verkehrsdaten, laut Stellungnahme des Landeshauptmanns von Niederösterreich konnten die begehrten Informationen erst im Februar 2012 übermittelt werden, da einige Daten der Behörde noch nicht vorlagen und extra angefordert und ausgewertet werden mussten. Da ab Einbringen des konkretisierten Begehrens des Beschwerdeführers über drei Monate lang – von November 2011 bis Februar 2012 – aber keinerlei Verständigung oder Mitteilung seitens der Behörde übermittelt wurde, war die Beschwerde wegen Verfahrensverzögerungen aus Sicht der Volksanwaltschaft berechtigt. Jedenfalls ist es aber nicht im Sinne einer gelebten Bürgerbeteiligung, wenn Anfragen aus der Bevölkerung weitestgehend ignoriert werden und die zuständigen Behörden erst nach mehrmaliger Urgenz aktiv werden – es bleibt zu hoffen, dass der behördliche Umgang mit Anfragen von engagierten Bürgerinnen und Bürgern zukünftig verbessert und zuvorkommender gestaltet werden kann.