Stoisits: Ungerechte Bezahlung von LehrerInnen
Eine Linzer Kunstgeschichte-Lehrerin wandte sich an die Volksanwaltschaft nachdem sie sich mit Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz konfrontiert sah: Gleiche Leistung gegenüber ihren KollegInnen, ungleich entlohnt. Mehrere Beschwerden dieser Art erreichten die Volksanwaltschaft. Unter LehrerInnen in Österreich kommt es in vielen Fällen dazu, dass in den gleichen Fächern die gleichen Leistungen erbracht werden, aber sie aufgrund der Einstufung in verschiedene Verwendungsgruppen, weniger bezahlt bekommen. Der Ursprung dieser ungleichen Behandlung liegt in den Ernennungsvoraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L1, welche von den Betroffenen nicht erfüllt werden.
Die erfolgreiche und an ihrer Schule beliebte Lehrerin konnte eine facheinschlägige Ausbildung vorweisen. Diese hatte sie neben ihrem Lehrberuf erworben. Die dazugehörige begleitende Berufspraxis konnte sie jedoch nicht absolvieren, da sie weiterhin in ihrem Beruf tätig war. Somit fehlten ihr die formalen Ernennungsvoraussetzungen, um in die Verwendungsgruppe L1 eingestuft zu werden. Die Konsequenzen waren für die Betroffene beachtlich: Jeden Monat hatte sie eine Gehaltseinbuße von ca. 1000 Euro brutto im Vergleich zu Lehrkräften im vergleichbaren Dienstalter zu beklagen.
Die zuständige Volksanwältin Mag.a Terezija Stoisits hat in ihren Stellungnahmen an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie an das Bundeskanzleramt wiederholt auf diese Härten hingewiesen und eine diesbezügliche legistische Anregung abgegeben. Dadurch veranlasst hat das Bundeskanzleramt einen entsprechenden Gesetzesvorschlag erarbeitet, der infolge vom Gesetzgeber angenommen wurde.
In der Praxis bedeutet dies, dass LehrerInnen, die ein berufsbegleitendes Studium absolvieren und deswegen keine darauf folgende Berufspraxis ablegen können, die Option haben ihren Lehrberuf als Ernennungsvoraussetzung zu nutzen. Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L1, wie im Fall der Linzer Lehrerin, sollte nun nichts mehr im Wege stehen.