Stoisits: Rechtsanwalt hebt Gemeindeabgaben ein
Im April 2010 wandte sich ein Ehepaar Hilfe suchend an die Volksanwaltschaft: es hatte über längere Zeit die Abgaben und Gebühren für sein Haus nicht gezahlt. Die Stadtgemeinde beauftragte ein Rechtsanwaltsbüro mit der Eintreibung des entstandenen Rückstands, wodurch zusätzliche Kosten für das Ehepaar entstanden.
Die Volksanwaltschaft ist der Ansicht, dass das Übertragen der Einhebung von Gemeindeabgaben und -gebühren an ein Rechtsanwaltsbüro rechtswidrig ist, weil die Abgabeneinhebung zum Aufgabenbereich der Gemeinden gehört.
Die Stadtgemeinde argumentierte, dass das Rechtsanwaltsbüro erst nach Nichtbegleichung der Abgabenforderung mit der Forderungseintreibung auf dem gerichtlichen Exekutionsweg beauftragt worden war. Außerdem stelle die Beauftragung Privater eine Arbeitsentlastung dar.
Die zuständige Volksanwältin Mag.a Terezija Stoisits konnte ihre Rechtsansicht nur bekräftigen, weil eine gesetzliche Grundlage für die Trennung von Einhebung und Eintreibung von Abgaben und Gebühren nicht existiert. Auch das Argument der Arbeitsentlastung konnte nicht überzeugen, da die zusätzlich anfallenden Kosten durch Steuergelder finanziert werden müssen.
Die Volksanwaltschaft erreichte, dass die Stadtgemeinde die durch den Exekutionsauftrag entstandenen Kosten von rund 125 Euro an das Ehepaar zurückerstattete. Außerdem erging ein Rundschreiben der Landesregierung an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Bundeslandes, welches klarstellt, dass Gemeinden die Abgabeneinhebung selbst durchzuführen haben. In Ausnahmefällen, in welchen zur Abgabeneintreibung Private hinzugezogen werden, haben die Gemeinden die Kosten selbst zu tragen und nicht auf die Verpflichteten abzuwälzen.