Stoisits: Aufenthaltsverbot
Nach einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines vermögensrechtlichen Delikts verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über einen seit Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältigen schweizer Staatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob N.N. Berufung. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigte zwar das Aufenthaltsverbot, der Verwaltungsgerichtshof, an den sich N.N. danach wandte, erkannte aber der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Der Rechtsanwalt des N.N. versicherte ihm schriftlich, dass er wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine fremdenpolizeilichen Schritte zu befürchten und sein Aufenthalt bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig sei. Völlig zu Recht verließ sich N.N. auf diese Auskunft. Es überraschte ihn daher, dass die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dennoch eine Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthalts über 1.000 € verhängte. Er wandte sich mit dem Ersuchen um Überprüfung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Volksanwaltschaft.
Das von der Volksanwaltschaft befasste Bundesministerium für Inneres bestätigte, dass die Beschwerde des N.N. zu Recht besteht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war der Bundespolizeidirektion Wien der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht bekannt und daher im Fremdeninformationssystem nicht ersichtlich. Der Beschluss wurde erst bekannt, nachdem ihn N.N. persönlich abgegeben hatte. Danach wurde aber verabsäumt, den Strafreferenten von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Das Straferkenntnisses hob die Bundespolizeidirektion Wien daher nicht auf.
Das Bundesministerium für Inneres nahm den Fall zum Anlass, im Fremdenpolizeilichen Büro organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass hinkünftig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch dem Straf- und Strafvollzugsreferat mitgeteilt wird. Die Strafe musste N.N. nicht bezahlen.