Stellungnahme der Volksanwaltschaft zum Entwurf des Staatsschutzgesetzes 2015
Bei der Volksanwaltschaft stoßen einige Punkte im Entwurf des Staatsschutzgesetzes auf Kritik.
Das Staatsschutzgesetz soll dem Schutz Österreichs vor Terrorismus, Extremismus, Cyberangriffen und Spionage dienen. Allerdings äußert die Volksanwaltschaft Kritik hinsichtlich der Umsetzbarkeit des Gesetzes und potentieller Eingriffe in Grundrechte.
In ihrer Stellungnahme äußerte die Volksanwaltschaft Bedenken, da dem polizeilichen Staatsschutz nachrichtendienstliche Befugnisse eingeräumt werden sollen (z.B. Einsatz von V-Leuten, Einholung von Auskünften über Verkehrs- und Standortdaten, Observation und verdeckte Ermittlung). Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz als Dienststelle des BMI künftig ein In- und Auslandsnachrichtendienst wäre und im Rahmen der Sicherheitsverwaltung polizeiliche Aufgaben zu erfüllen hätte.
In der Schweiz und in Großbritannien etwa besteht ein „Trennungsgebot“ zwischen präventivem Nachrichtendienst und repressiven Polizeidienststellen. Nachrichtendienstliche Stellen haben daher keine exekutiven polizeilichen Befugnisse, die von der organisatorisch getrennten Polizeibehörde ausgeübt werden.
Der Einsatz von Vertrauenspersonen wurde in der Öffentlichkeit stark debattiert. Es ist zu erwarten, dass Vertrauensleute nur in der Lage sind wertvolle Informationen an die Behörden zu übermitteln, wenn sie das Vertrauen der betroffenen Gruppen gewonnen haben. Dieses Vertrauen wird aber nur herzustellen sein, wenn die Vertrauensleute strafbare Handlungen der betroffenen Gruppe anfangs zumindest dulden oder sogar dabei mitwirken. Der Einsatz von V-Leuten wirft auch haftungsrechtliche Fragen auf, wenn diese einen Unfall erleiden und einer Versorgung bedürfen.
Des Weiteren äußerte die Volksanwaltschaft Bedenken bezüglich des Rechtsschutzes. Die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger stehen oft in einem Spannungsverhältnis zu den Aufgaben der inneren Sicherheit. Unverhältnismäßige Eingriffe in die persönlichen Freiheiten müssen sorgsam vermieden werden. Ob die im Entwurf enthaltenen Regelungen zum Rechtsschutz einschließlich Informationspflichten für Betroffene und Berichtspflichten bei intensiven Grundrechtseingriffen ausreichend sind, ist fraglich. Die Volksanwaltschaft sieht auch Probleme bei den im Gesetz vorgesehenen Auskunftspflichten bzw. Auskunftseinschränkungen, die mit ihren verfassungsgesetzlich verankerten Rechten kollidieren könnten.