OPCAT Umsetzung in Vorarlberg
Die Volksanwaltschaft nahm zu Entwürfen der Vorarlberger Landesregierung Stellung, mit denen gemäß Art. 148 i B-VG die Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 B-VG für den Bereich der Vorarlberger Landesverwaltung der Landesvolksanwältin übertragen werden sollen.
Es soll damit auf Landesebene das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und unmenschliche Behandlung oder Strafe, die Kontrolle der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung umgesetzt werden.
Die Volksanwaltschaft kommt in ihrer Stellungnahme zu folgendem Schluss: "Die anstehende Ratifikation des OPCAT-Abkommens und die in Österreich völkerrechtlich verbindliche UN-Behindertenrechtskonvention machen erforderlich, dass es ein gesamtstaatliches Verständnis des Umfanges und des Inhaltes der von der Republik Österreich damit eingegangenen Verpflichtungen gibt. Die Volksanwaltschaft erachtet die vorgeschlagenen Regelungen in Bezug auf das auf Landesebene statuierte OPCAT-Mandat als zu wenig weitgehend.
Gleichzeitig betont die Volksanwaltschaft ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der Landesvolksanwältin. Festgehalten wird, dass Art. 17 OPCAT selbst „einen oder mehrere unabhängige nationale Präventionsmechanismen zur Verhinderung von Folter auf innerstattlicher Ebene“ vorsieht, soweit diese dem Fakultativprotokoll zur Gänze entsprechen. Es sei aber darauf hingewiesen, dass es auf gesamtstaatlicher Ebene insgesamt zu einem etwas – auch in finanzieller Hinsicht - höheren Aufwand kommen wird, da die Synergien eines einheitlichen Präventionsmechanismus nicht erzielt werden können."