Kostelka hilft bei Problem mit Kinderbetreuungsgeld
Vor rund fünf Jahren floh Herr N.N. aus seiner Heimat nach Österreich und wurde als Flüchtling anerkannt. Seit 2006 ist der Wiener berufstätig und kann für sich und seine mit einem französischen Konventionspass eingereiste Ehefrau den Lebensunterhalt bestreiten. Deren Asylverfahren in Österreich ist noch anhängig. Im Mai 2011 kam das erste gemeinsame Kind zur Welt. Herr N.N. informierte sich umfassend, schränkte seine Erwerbstätigkeit ein und beantragte Kinderbetreuungsgeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK).
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld soll junge Familien finanziell unter die Arme greifen und auch eine Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf darstellen. Anspruchsberechtigt sind prinzipiell alle die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Diese Anforderung erfüllt auch Herr N.N..
Die ersten Behördenkontakte nach der Geburt des Sohnes gestalteten sich problemlos. Sein Sohn bekam Asyl in Österreich, und auch die Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt anstandslos bewilligt. Alle asylberechtigten Antragsteller/innen müssen für sich und ihre asylberechtigten Kinder der Krankenkasse die österreichischen Asylzuerkennungsbescheide vorlegen. Weil diese vorlagen, rechnete die junge Familie bei der Auszahlung der beantragten Leistung mit keinerlei Problem.
Nach anderthalb Monaten verlangte die WGKK, dass Herr N.N. Schulbesuchsbestätigungen und eine allfällige Karenzurlaubsvereinbarung seiner Frau vorlegen solle. Diese hatte vor der Hochzeit in Frankreich gelebt und dort ihre Schulzeit verbracht. Einer Erwerbstätigkeit ging sie in dieser Zeit nicht nach. Mit viel Mühe konnten alle geforderten Nachweise in einer beglaubigten Übersetzung rasch vorgelegt werden. Darunter auch eine Erklärung der zuständigen französischen Beihilfenstelle, wonach kein Anspruch auf Familienleistungen aus dem Ausland bestände. Über den im Juli 2011 gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld – so teilte die WGKK der Familie anschließend mit – könne dennoch frühestens im November entschieden werden.
Ende September wandte sich Herr N.N. an die Volksanwaltschaft. Nur wenige Tage später forderte Volksanwalt Dr. Peter Kostelka die WGKK dazu auf, ihre Vorgehensweise zu erklären, da nach Ansicht der Volksanwaltschaft alle Anforderungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erfüllt wären, und sich demgemäß eine monatelange Bearbeitungszeit nicht nachvollziehen lasse.
Nur zehn Tage später waren alle Probleme gelöst. Die WGKK teilte Dr. Kostelka mit, dass die Klärung der Zuständigkeit für die Auszahlung von Familienleistungen einen erhöhten Prüfaufwand nach sich gezogen habe, das Verfahren mittlerweile aber abgeschlossen sei. Als die Volksanwaltschaft Herrn N.N. über den positiven Ausgang seiner Beschwerde informieren wollte hatte dieser das Kinderbetreuungsgeld – rückwirkend bis zur Geburt seines Sohnes – bereits erhalten.