KOSTELKA: HÄRTEFÄLLE BEI HINTERBLIEBENENLEISTUNGEN
Frau N.N. wandte sich auch in Vertretung ihrer Geschwister an die VA, weil deren Anträge auf eine nachträgliche Gewährung der Halbwaisenpension abgelehnt wurden, obwohl sich herausgestellt hatte, dass nach dem Tod ihrer Mutter Hinterbliebenenpensionen zugestanden wären.
Die Mutter von Frau N.N. verstarb 1984; zurück blieben fünf unversorgte Kinder im Alter zwischen drei und zehn Jahren. Der Vater gibt an, dass ein Antrag auf Hinterbliebenenleistungen für sich und die Minderjährigen damals von der PVA abgelehnt worden war und ihm gesagt worden sei, die Verstorbene habe zu wenige Versicherungszeiten erworben. Mit großen Schwierigkeiten und unter ärmlichsten Bedingungen habe er viele Jahre lang um das Überleben seiner Familie kämpfen müssen.
Die Geschwister konnten 15 Jahre nach dem Ableben ihrer Mutter immer noch nicht verstehen, dass sie ohne eine Halbwaisenpension aufwachsen mussten, obwohl ihre Mutter eine Lehre absolviert und bis zur Familiengründung auch gearbeitet hatte. Frau N.N. hat deshalb im Sommer 2009 auf Anraten einer fachkundigen Bekannten nochmals bei der PVA vorgesprochen und einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen für sich und ihre Familie eingebracht. Daraufhin wurde dem Vater ab Sommer 2009 eine Witwerpension zuerkannt, aber die Anträge auf eine Halbwaisenpension mit der Begründung abgelehnt, dass die Kindeseigenschaft nicht mehr vorliege und kein früherer Antrag auffindbar sei.
Hinterbliebenenleistungen gebühren ab dem Ableben des Versicherten, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben des Versicherten oder – bei der Waisenpension – spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des Waisen gestellt wird. Andernfalls gebührt die Hinterbliebenenleistung erst ab dem Zeitpunkt des späteren Antrages.
Diese Regelung führt immer wieder zu unverständlichen leistungsrechtlichen Nachteilen für Hinterbliebene, obwohl die Voraussetzungen für die Leistung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen wären. Die VA fordert deshalb, dass die Hinterbliebenenleistungen rückwirkend ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden, auch wenn der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.