Kostelka: AMS Qualifizierungsbonus

27. Dezember 2010

Seit 1.1. 2010 bekommen arbeitslose Personen für den Besuch berufs- und arbeitsmarktrelevanter Kurse am „externen“ Bildungsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Arbeitslosengeld- bzw. zum Beihilfenbezug einen "Qualifizierungsbonus" von bis zu € 200,-- monatlich.

Bei der Volksanwaltschaft sind Prüfungsverfahren anhängig, bei denen zu klären gilt, ob ein derartiger "Qualifizierungsbonus" auch für den vom Bfi angebotenen „Diplomlehrgang Sozialbegleitung“, der € 3.900,-- kostet, gebührt. Einzelne TeilnehmerInnen erhielten den Qualifikationsbonus; den meisten hat das AMS aber selbigen später versagt. „Die Personen, die bislang keine Förderung erhalten haben, sind verständlicherweise verärgert, weil es diesbezüglich vor Vertragsabschluss entsprechende Zusagen gegeben haben soll“, berichtet der prüfzuständige Volksanwalt Dr. Peter Kostelka.

Laut AMS-Bundesrichtlinie ist Voraussetzung für die Auszahlung von Qualifikationsboni, dass die Ausbildung mindestens 25 Wochenstunden umfasst. Das Bfi hat gegenüber den Auszubildenden den Eindruck erweckt, dass diese Stundenanzahl erfüllt wird. In der Kursbeschreibung ist sogar von 30 Wochenstunden die Rede. Das Problem: Für das AMS maßgeblich sind nur "klassische" Unterrichtsstunden, also solche mit Anwesenheitspflicht. Der gegenständliche Bfi-Kurs sieht im Detail aber nur 7,5 wöchentliche Unterrichtseinheiten vor. Der Rest auf die im Bfi-Kursprogramm angegebenen Einheiten verteilt sich auf ein nicht näher spezifiziertes Praktikum bzw. auf Zeiten des unbeaufsichtigten Selbststudiums, für welches keine Nachweise gefordert werden.

Für die Volksanwaltschaft liegt die Verantwortung für die Ungleichbehandlung sowohl beim AMS als auch beim Bfi: „Das AMS hätte beim Bfi von vornherein konkret nachfragen müssen, wie es im Einzelnen mit der Wochenstundenanzahl aussieht und auch Ausbildungswillige vor Vertragsabschluss schon informieren müssen, was unter der 25-Wochenstunden-Klausel im Detail zu verstehen ist. Aber auch das Bfi hätte von vornherein klarere Informationen zur Verfügung stellen müssen, damit es zu keinen Missverständnissen kommt“, fasst Volksanwalt Kostelka die bisherigen Erkenntnisse des Prüfungsverfahrens zusammen.

Ziel der Volksanwaltschaft ist deshalb eine faire Lösung für alle betroffenen Arbeitslosen, welche die Ausbildung - unverschuldet - mit falschen Erwartungen angetreten und mit höherer Förderung gerechnet haben. „Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da auch noch die Frage nach der Qualität der angebotenen Ausbildung zu prüfen sein wird. Hier stellt sich die Frage: Ist dieser Sozialbegleiterlehrgang in Zukunft überhaupt als förderwürdig anzusehen?“, spricht Kostelka noch ein weiteres Problem an. Beschwerdeführer beklagen nämlich bei der Volksanwaltschaft, dass es mit der beruflichen Verwertbarkeit des "Sozialbegleiter-Diploms" faktisch nicht weit her ist. Eine Teilnehmerin dieses Lehrganges äußert zudem massiv Zweifel an der Qualität der angebotenen Ausbildung.