Keine freie Schulwahl
Das erste Kind einer niederösterreichischen Familie konnte mit Zustimmung der Wohnsitzgemeinde die Volksschule im Nachbarort besuchen. Bei der Einschulung des Geschwisterkindes verweigerte die Gemeinde aber ihre Zustimmung.
„Wie so oft spielen dabei auch finanzielle Erwägungen eine Rolle“, erläutert Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer. Zur Schulfinanzierung erhalte jede Gemeinde in Niederösterreich eine sogenannte „Kopfquote“ pro schulpflichtigem Kind. Viele Landgemeinden hätten schwer mit dem Erhalt der örtlichen Infrastruktur zu kämpfen. Auch Kleinschulen müssten immer öfter geschlossen werden. Daher werde einem sprengelfremden Schulbesuchs oft nicht zu gestimmt.
Die Rechtslage in Niederösterreich ist eindeutig: Die Entscheidung fällt in die Autonomie der Gemeinde. Es besteht kein Rechtsanspruch. Daher kann eine Zustimmung der Gemeinde nicht erzwungen werden.
Die Besonderheit in diesem Fall war aber, dass das erste Kind schon die sprengelfremde Schule besucht. Dieser Umstand kann in der Regel nicht nur den Schuleintritt des jüngeren Kindes, sondern auch die Organisation des Familienlebens – vom Schulweg über schulautonome Tage bis zum Elternsprechtag erleichtern. „Nach dem Schulunterrichtsgesetz hätte die Wohnsitzgemeinde bei Schulplatzvergabe auch das Geschwisterkind berücksichtigen müssen“ kritisiert Fichtenbauer abschließend.