Keine Benachteiligung durch Auslandseinsatz
Die Zeit nach der Schule ist für junge Menschen oftmals eine Phase der Orientierung, die durch die Verpflichtung der Ableistung eines Präsenzdienstes oder Zivildienstes überbrückt wird. Der Gesetzgeber hat Vorsorge getroffen, dass diese Verpflichtung sich aber nicht negativ auf den Bezug der Familienbeihilfe auswirkt. So besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein volljähriges Kind nach der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung aufnimmt.
Ein Beschwerdeführer absolvierte einen einjährigen Ausbildungsdienst beim Bundesheer und verpflichtete sich im Anschluss für einen Auslandspräsenzdienst. Daran anknüpfend begann er sein Studium. Das Finanzamt lehnte aber die Gewährung der Familienbeihilfe für den Überbrückungszeitraum bis zum Beginn des Studiums ab, wodurch er auch nicht krankenversichert war.
Das zuständige Familienministerium begründete die Ablehnung mit der Freiwilligkeit des Auslandspräsenzdienstes. Nachdem die Volksanwaltschaft aber auf die Rechtsprechung hingewiesen hatte, dass das Gesetz nicht auf eine Freiwilligkeit, sondern auf den Präsenzdienst abstellt, wurde dem jungen Mann nachträglich die Familienbeihilfe zuerkannt. Der Bürger darf für gezeigtes Engagement nicht bestraft werden.