Intransparente Schulleiterbestellung
Die Schulleiterbestellung erfolgt in solchen Fällen zweistufig. Zunächst trifft die Stmk Landesregierung eine Vorauswahl, welche der Bewerberinnen und Bewerber in den Dreiervorschlag kommen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben in diesem Vorauswahlverfahren keine Parteistellung. Nachdem der Dreiervorschlag gebildet ist, beginnt das reguläre Verfahren, in dem die in den Dreiervorschlag Aufgenommenen Parteistellung haben.
Der Lehrerin, die seit Jahrzehnten mit hervorragenden Dienstbeschreibungen unterrichtet, wurde von einer großen, international tätigen Personalfirma, welche die Stmk Landesregierung in solchen Bewerbungsverfahren beschäftigt, ihre Kommunikationsfähigkeit abgesprochen. Die Behörde übernahm diese Beurteilung ohne weitere Prüfung und begründete dies damit, dass das Verlangen einer genaueren Begründung die von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten für die Vorauswahl in unvertretbare Höhe brächte.
Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer forderte, dass die staatliche Personalverwaltung sich bei der Leiterbestellung nicht ungeprüft auf die Beurteilung einer Fremdfirma verlassen dürfe, sondern über alle Beurteilungsgrundlagen verfügen müsse. Nur so könne sie nämlich die Schlüssigkeit der Empfehlungen der Personalfirma einerseits selbst nachprüfen und andererseits Kontrollinstanzen wie der Volksanwaltschaft eine Rechtfertigung ihrer Personalentscheidungen bieten.
Die betroffene Lehrerin hat ihren Wunsch, Schuldirektorin zu werden, aufgegeben. Sie werde sich nicht mehr bewerben, aber für die Kinder als Lehrkraft weiterhin das Beste geben, so die enttäuschte Pädagogin.
Nachgefragt: Auflassung eines Tennisplatzes
In der Sendung vom 15. Februar 2014 wurde über die Zerstörung einer seit vielen Jahren genutzten Tennisanlage in Wien Breitenlee berichtet. Die Eigentümerin des Grundstücks, eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft, ließ die Tennisanlagen abreißen, ohne eine Bewilligung nach dem Wiener Sportstättenschutzgesetz eingeholt zu haben. Der Magistrat sah über Monate hindurch trotz Informationen durch den Tennisverein und durch die Volksanwaltschaft untätig zu, wie die Wohnungsfirma die Sportstätte verfallen ließ und letztlich abriss.
Der Rechtsanwalt der Wohnbaugenossenschaft rechtfertigte die Vorgehensweise damit, dass seine Mandantin von der vorigen Eigentümerin nicht darüber informiert worden sei, dass es sich um eine geschützte Sportstätte gehandelt habe, deren Abriss bewilligungspflichtig gewesen wäre. Die Wohnbaugenossenschaft plane aber, in der Nähe eine Ersatzsportstätte zu errichten, die größer als die derzeitige sei und Fußball und andere Ballsportarten, nicht jedoch Tennis anbieten werde.
Volksanwalt Dr. Fichtenbauer kritisierte die offenkundige Gesetzesverletzung durch die MA 51, weil das Wiener Sportstättenschutzgesetz den Abriss einer Sportstätte explizit von einer Bewilligung abhängig mache. Verstöße müssten mit Verwaltungsstrafe belegt werden. Zudem betonte der Volksanwalt, dass eine Bewilligung immer vor einem Abriss – und nicht im Nachhinein – zu erfolgen habe.
Eine Ersatzsportstätte existiert bis heute nicht. Die Mitglieder haben sich selbst – ohne behördliche Unterstützung – eine neue Sportstätte gesucht. Immerhin konnte der engagierte Verein für den teilweisen Neubau der Anlage eine Förderung der Stadt Wien erhalten.
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