Brinek: Teure Exhumierung, zu wenig Information
Die Beschwerdeführerin habe eine Mitarbeiterin der Marktgemeinde um umfassende Information über anfallende Kosten für die Exhumierung der Leichnahme ihrer Großeltern aus dem Doppelgrab ersucht. Sie erhielt die Auskunft, dass eine Enterdigungsgebühr in der Höhe von EUR 618,75,- anfallen werde. Erst nach Durchführung der Exhumierung wurde ihr von der Marktgemeinde mittels Abgabenbescheid die Entrichtung von Gebühren in der Höhe von € 1.476,04,- vorgeschrieben
Das Prüfverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin keine Information darüber erhielt, dass die Enterdigungsgebühr für jeden Leichnam anfallen werde, sowie dass Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben für die Bewilligung der Exhumierung zu begleichen sein werden.
Die Behörde rechtfertigte ihre Vorgehensweise damit, dass die Mitarbeiterin der Marktgemeinde keine Auskunft über sämtliche für eine Exhumierung anfallenden Kosten hätte geben können, da bei einer Exhumierung auch Kosten eines Bestattungsunternehmens entstehen, die von diesem selbst errechnet werden und der Marktgemeinde nicht bekannt sind.
Die Volksanwaltschaft hält dem entgegen, dass die an die Marktgemeinde Edlitz gerichtete Anfrage der Beschwerdeführerin nur die gegenüber der Marktgemeinde zu entrichtenden Kosten betraf und nicht die bei einem Bestattungsunternehmen zusätzlichen anfallenden Kosten.
Von der Volksanwaltschaft wird kritisiert, dass die Marktgemeinde Edlitz der Beschwerdeführerin eine unvollständige Auskunft erteilt hat, obwohl diese um umfassende Information ersucht hat. Einem bürgerfreundlichen und bürgerorientierten Verwaltungshandeln würde es entsprechen, wenn Bewilligungswerber vor dem Ansuchen um Enterdigung umfassend über die damit verbundenen Kosten informiert werden.