Brinek: Reform des Unterhaltsvorschusses löst nicht alle Probleme
In bestimmten Fällen kann das Gericht für den Kindesunterhalt einen Unterhaltsvorschuss gewähren. Pro Jahr unterstützt der Bund so ca. 45.500 Kinder mit rund 103,6 Mio. EUR. Auch aufgrund jahrelanger Kritik der Volksanwaltschaft erarbeitete das Bundesministerium für Justiz eine Gesetzesänderung. Diese trat mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Durch die neue Rechtslage kommt es zu einer gewissen Beschleunigung der Verfahren. Das unterhaltsberechtigte Kind muss nicht mehr abwarten, bis die Exekution beim säumigen Elternteil erfolglos abgeschlossen wird. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann gleichzeitig mit der Einleitung des Exekutionsverfahrens gestellt werden.
Diese Kinder bzw. die betroffenen allein erziehenden Mütter und Väter sind auf regelmäßige Unterhaltsleistungen angewiesen. Leider beseitigen die gesetzlichen Verbesserungen das grundlegende Problem weiterhin nicht. Die Unterhaltsvorschüsse bleiben strikt an einen rechtskräftigen Unterhaltstitel gekoppelt. Die Volksanwaltschaft tritt hingegen dafür ein, fixe und altersmäßig gestaffelte Unterhaltsvorschussleistungen einzuführen. Bei einer Schulausbildung sollte der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ausbezahlt werden. Die Kosten von rund 11 Mio. EUR würden den Ausbildungsabschluss der betroffenen Jugendlichen absichern.
Beziehen Personen zu Unrecht einen Unterhaltsvorschuss, fordern die Behörden diese Beträge zurück. Dagegen hat die Volksanwaltschaft selbstverständlich keine Einwände. Bedenklich ist dabei aber die Vorgangsweise, wie folgender Fall zeigt: Frau N.N. bezog für ihre minderjährige Tochter teilweise zu Unrecht Unterhaltsvorschüsse. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass sie mehr als 5.000 EUR zurückzahlen muss. Noch bevor das Urteil rechtskräftig wurde, erhielt Frau N.N. schon eine Zahlungsaufforderung des Oberlandesgerichtes Wien. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen selbstverständlich an den Staat zurückgezahlt werden. Trotzdem hat der Bund mit der Rückforderung zu warten, bis die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist. Die Bürgerinnen und Bürger, die während der Rechtsmittelfrist über einen Rekurs entscheiden müssen, werden durch die verfrühte Zahlungsaufforderung unnötig unter Druck gesetzt.
Das Justizministerium lehnte eine entsprechende Anregung der Volksanwaltschaft ab, weil damit ein überdurchschnittlich hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei und bisher keine Beschwerden registriert wurden. Die Volksanwaltschaft kann sich dieser Argumentation nicht anschließen und hält ihre Forderung aufrecht. Es mag bisher nur in Einzelfällen zu Problemen gekommen sein. Das kann die Behörden aber nicht davon entbinden, korrekt vorzugehen.