Brinek: Feuerwehrzufahrt

30. November 2010

Ein steirisches Ehepaar N.N. und deren Nachbarin beschwerten sich bei Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek über einen Bescheid der Marktgemeinde Oberaich aus dem Jahr 1983. Sie hatten zwar eine Widmungsbewilligung für die Grundstücke erhalten, doch die gesetzlich geforderte Breite von 3,5 Metern wurde bei der Zufahrt nicht eingehalten. In Notfällen wäre es daher eine Zufahrt für die Feuerwehr nicht möglich.

Im Zuge des Prüfverfahrens stellte die Volksanwaltschaft fest, dass die Gemeinde nicht ausreichend sichergestellt hatte, dass die Zufahrt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Bescheid enthält keine näheren Bestimmungen betreffend die Breite der Zufahrt zu den neuen Parzellen. Nach der damals geltenden Bauordnung der Steiermark mussten Zu- und Durchfahrten, insbesondere für Zwecke der Feuerwehrzufahrt, aber eine Mindestbreite von 3,50 Metern aufweisen.

Tatsächlich erfolgte die unmittelbare Zufahrt zu den neuen Parzellen von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus, die aber lediglich etwa drei Meter breit war, also den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die für die Feuerwehrzufahrt vorzusehende Breite von mindestens 3,5 Metern nicht entsprach.

„Im Notfall ist es ein wirkliches Problem, wenn die Feuerwehr nicht zufahren kann. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, diese Zufahrt zu ermöglichen“, sagte Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek. „Ich freue mich daher, dass die Gemeinde schlussendlich dieser Verpflichtung nachgekommen ist, und eine neue Zufahrtstraße geschaffen hat. Die Feuerwehr kann nun ungehindert zufahren“.

 

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