Bauen und Raumordnung
Baurecht und Raumordnung sind in den Gesetzen der einzelnen Länder geregelt und in erster Linie von den Gemeinden zu vollziehen. Erste Instanz im Baurecht ist der Bürgermeister, zweite Instanz (Berufungsbehörde) der Gemeinderat oder –vorstand. In weiterer Folge ist im Regelfall die Landesregierung zuständig.
Der Flächenwidmungsplan wird von der Gemeinde mit Hilfe eines Ortsplaners erstellt. Änderungswünsche können in Form eines schriftlichen Antrags an die Gemeinde herangetragen werden, es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Änderungen.
Nachbarn können nur Grundstückseigentümer, nicht aber Mieter oder Pächter sein. Sie haben in Baubewilligungsverfahren das Recht, Einwendungen zu erheben (spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung). Diese müssen sich auf bestimmte, gesetzlich verankerte Nachbarrechte stützen, wie z.B. das Recht auf Einhaltung des Abstands, der Gebäudehöhe oder auf Schutz vor ortsunüblichen Immissionen wie Lärm, Staub, Geruch…
Bei rechtswidriger Bauführung können Sie einen Baueinstellungs- und Beseitigungsauftrag beantragen oder eine Anzeige bei der Baubehörde erstatten.
Für eine Überprüfung Ihrer Beschwerde benötigt die Volksanwaltschaft:
• Angaben zu Bundesland und Gemeinde
• Eigenschaft (Bauwerber oder Nachbar, mittelbare oder unmittelbare Betroffenheit)
• Grundstücksnummern (mit Katastralgemeinde)
• Eventuell Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
• Zuletzt ergangene Bescheide von Bürgermeister, Gemeinderat, Landesregierung
Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ist kostenlos.