Aus für Tennisplatz - Abriss ohne Bewilligung
Die Volksanwaltschaft leitete im April 2013 ein Prüfverfahren ein, weil die Eigentümerin des Grundstücks, eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft, Tennisanlagen abreißen ließ, ohne über eine Bewilligung nach dem Wiener Sportstättenschutzgesetz zu verfügen. Der Magistrat hat über Monate hindurch trotz Informationen durch den Beschwerdeführer und durch die Volksanwaltschaft untätig zugesehen, wie die Eigentümerin die Sportstätte zunächst verfallen ließ und in der Folge abriss. Ein Strafverfahren gegen die Eigentümerin wie im Gesetz vorgesehen, ist nicht jedoch eingeleitet worden.
Der Rechtsanwalt der Wohnbaugenossenschaft rechtfertigte diese Vorgehensweise in der Sendung Bürgeranwalt damit, dass die Wohnbaugenossenschaft von der vorigen Eigentümerin nicht darüber informiert worden sei, dass es sich um eine geschützte Sportstätte gehandelt habe, deren Abriss bewilligungspflichtig gewesen wäre. Daher plane die Wohnbaugenossenschaft in der Nähe eine Ersatzsportstätte zu errichten, die größer als die derzeitige sei und Fußball und andere Ballsportarten, nicht jedoch Tennis anbiete. Damit würde dem Gesetz entsprochen.
Volksanwalt Dr. Fichtenbauer kritisiert die offene Gesetzesverletzung durch die MA 51, weil das Wiener Sportstättenschutzgesetz den Abriss einer bestehenden Sportstätte explizit von einer Bewilligung abhängig mache. Verstöße dagegen müssten mit Verwaltungsstrafe belegt werden. Zudem führt Volksanwalt Dr. Fichtenbauer aus, dass eine allfällige Bewilligung immer vor einem Abriss und nicht im Nachhinein zu erfolgen habe.
Wenn keine nachträgliche Bewilligung erfolgen sollte, müssten die Tennisanlagen wieder errichtet werden, betont der Rechtsanwalt in der Sendung. Er selbst gehe aber von einer Bewilligung durch die MA 51 aus.
Ob die Ersatzsportstätten künftig als gleichwertige Anlagen im Sinne des Gesetzes zu werten sein werden, könne die Volksanwaltschaft noch nicht beurteilen, so Volksanwalt Dr. Fichtenbauer. Die Tatsache, dass eine Ersatzsportanlage gebaut werde, sei ein Erfolg, während die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch die MA 51 hingegen als Missstand in der Verwaltung zu qualifizieren sei. Die Volksanwaltschaft werde die weitere Entwicklung in diesem Fall beobachten.
Nachgefragt: Baulärm
Anrainer des Reinbacherwegs in Graz hatten sich in der Sendung Bürgeranwalt im April 2013 darüber beschwert, dass Lärm und Staub ihre Lebensqualität jahrelang massiv beeinträchtigt hätten. Schuld sei ein Bauunternehmen am benachbarten Areal. Jahrelang hätten die Behörden und die ÖBB, Vermieter des Areals, die Zuständigkeit geleugnet. Auf Beschwerden der Anrainer hätten die Behörden nicht reagiert.
Schon in der damaligen Sendung hat eine Vertreterin des Magistrats angekündigt, dass die Baufirma um eine andere Anlage angesucht habe und den Standort wechseln wolle. Seit einigen Wochen ist die Baufirma weggezogen und die Anrainer können wieder ohne Beeinträchtigungen leben.
Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ist im Ergebnis mit dieser Entwicklung zufrieden, in der Vorgeschichte ortet er allerdings einen Missstand in der Verwaltung. Seiner Ansicht dürfe es nicht sein, dass sich verschiedene Behörden für nicht zuständig erklären anstatt Entscheidungen zu treffen.