Wenn der Traum vom Eigenheim zum Alptraum wird

18. Mai 2019

Eine Familie mit drei Kindern steht am Rand ihrer Existenz. Vor Jahren erwarb sie im guten Glauben ein Wohnhaus mit Garage in der Gemeinde Vasoldsberg in der Steiermark. Da die Gebäude jedoch nicht baurechtskonform errichtet wurden, liegen nun ein Abbruchbescheid und ein Nutzungsverbot vor. Verzweifelt wandte sich das Ehepaar an Volksanwältin Gertrude Brinek.

Vor dem Kauf des Grundstückes hatte sich das Ehepaar beim Bauamt der Gemeinde erkundigt, ob das Wohnhaus und die Garage baurechtskonform errichtet wurden und inwiefern die Gebäude ausgebaut werden könnten. Der Bürgermeister bestätigte der Familie schriftlich, dass das bestehende Wohnhaus zu 100 % ausbaufähig sei. Im Vertrauen auf diese Auskünfte unterschrieb das Ehepaar den Kaufvertrag. Tatsächlich gab es jedoch für den Zubau des Wohnhauses und die Garage keine Bau- bzw. Benützungsbewilligungen.

Darüber informierte die Gemeinde das Ehepaar jedoch erst viele Jahre später und forderte gleichzeitig sämtliche Unterlagen für eine Benützungsbewilligung des Zubaus und für eine nachträgliche Einreichung der Garage ein. Jahrelang versuchte die mittlerweile fünfköpfige Familie einen rechtskonformen Zustand zu erreichen. Weil beim Zubau und auch bei der Garage Grenz- bzw. und Gebäudeabstände nicht eingehalten wurden, konnten die nachträglichen Bewilligungen bislang nicht erteilt werden. Mittlerweile erhielt die Familie gar ein Benützungsverbot und einen Abrissbescheid für den rund 68 m2 großen Zubau des Wohnhauses und die Garage.

Volksanwältin Brinek: „Die Gemeinde hat mehr als 30 Jahre weggeschaut. Sie hat offensichtlich nicht wahrgenommen, dass für den Zubau keine Benützungsbewilligung vorgelegen hat und dieser auch nicht bewilligungskonform errichtet worden ist. In der langen Zeit wurden offensichtlich nie entsprechende baupolizeiliche Kontrollen gesetzt.“

Noch schlimmer: „Die Gemeinde trägt hier einen gehörigen Anteil an Verantwortung. Denn obwohl aus den Akten hervorging, dass eine Benützungsbewilligung fehlte und ohne entsprechende weitere Überprüfungen, bestätigte die Gemeinde der betroffenen Familie vor dem Hauskauf schriftlich die Baurechtskonformität und die volle Ausbaufähigkeit des bestehenden Wohnhauses“, so Brinek.