Weiterverrechnung von Elternbeiträgen trotz coronabedingten Ausfalls der Kinderbetreuung

17. Juli 2020

Aus dem Burgenland wandte sich die Mutter einer kleinen Tochter an die Volksanwaltschaft, weil ihr während der Corona-Zeit, als sie die Tochter zu Hause betreute, weiterhin der Elternbeitrag für die Kinderbetreuungseinrichtung abgebucht worden war. Die Gemeinde hatte diese Vorgehensweise beschlossen und wollte den Eltern zu viel bezahlte Beiträge im Nachhinein gutschreiben.

Mittels Elternbriefes wurden die betroffenen Eltern darüber informiert, dass die Elternbeiträge vorübergehend zwar eingehoben, jedoch nach Beendigung des Ausnahmezustandes zu viel bezahlte Beiträge refundiert würden. Der Essensbeitrag wurde nur für tatsächlich konsumierte Mahlzeiten eingehoben und der „Materialbeitrag“ entfiel zur Gänze.

Der Bürgermeister der Gemeinde bot schließlich ein klärendes Gespräch an und bedauerte, dass sich die Mutter nicht gleich an ihn gewandt hatte. Eine bereits vorhandene Verordnung des Unterrichtsministeriums war im konkreten Fall nicht anwendbar. Sie wurde allerdings um eine passende Passage ergänzt, wonach für coronabedingt nicht in Anspruch genommene Leistungen, für die nach der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen eine Kostenbeteiligung fällig gewesen wäre, „ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an dem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten“ sind.