Volksanwaltschaft präsentiert Bericht an den oberösterreichischen Landtag

23. November 2017

Im Berichtszeitraum 2015-2016 wandten sich 682 Oberösterreichinnen und Oberösterreicher mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Insgesamt konnten 680 Prüfverfahren abgeschlossen werden, davon wurden 593 in den Jahren 2015-2016 eingeleitet, 87 in den Jahren davor. In 64 Fällen (9,4 %) stellte die Volksanwaltschaft einen Missstand in der Verwaltung fest.

Beschwerdeaufkommen in Oberösterreich

Der traditionelle Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft liegt in der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. „Im Berichtszeitraum 2015-2016 wandten sich 682 Oberösterreichinnen und Oberösterreicher mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft. Sie fühlten sich von der Landes- und Gemeindeverwaltung nicht korrekt behandelt oder unzureichend informiert“, sagt die derzeitige Vorsitzende der Volksanwaltschaft Dr. Gertrude Brinek. „Die Volksanwaltschaft ist neben dem Rechnungshof und dem Landesrechnungshof ein wichtiges Kontrollorgan des Oberösterreichischen Landtags. Wie bedeutend diese Funktion ist, kann man anhand des aktuellen Tätigkeitsberichtes sehen“, erklärt der oberösterreichische Landtagspräsident Viktor Sigl.

Insgesamt konnten 680 Prüfverfahren abgeschlossen werden, davon wurden 593 in den Jahren 2015-2016 eingeleitet, 87 in den Jahren davor. In 64 Fällen (9,4 %) stellte die Volksanwaltschaft einen Missstand in der Verwaltung fest. Keinen Anlass für eine Beanstandung sah die VA bei 295 Beschwerden, in 321 Fällen war sie nicht zuständig. Die meisten Beschwerden betrafen die Raumordnung und das Baurecht. Aber auch Jugendwohlfahrt und Mindestsicherung, Gemeindeangelegenheiten sowie das Schulwesen waren Schwerpunktthemen in Oberösterreich.

„Die aufgezeigten Missstände in der Landes- und Gemeindeverwaltung müssen wir ernstnehmen. Sie dienen als Diskussionsgrundlage für entsprechende Anpassungen und Verbesserungen in der Gesetzgebung und Verwaltung. Der Bericht weist Großteils Einzelfälle auf und keine strukturellen Defizite in der Verwaltung. Insgesamt wird unserer Verwaltung ein gutes Zeugnis ausgestellt und spricht für die Bürgernähe unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, so Sigl.

Präventiver Schutz der Menschenrechte

Seit dem 1. Juli 2012 ist die VA für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zuständig. Gemeinsam mit sechs regionalen Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur Einschränkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann. In Oberösterreich wurden im Berichtszeitraum insgesamt 65 Kontrollbesuche durchgeführt und neun Polizeieinsätze beobachtet. Unter anderem wurden 19 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, elf Alten- und Pflegeheime sowie elf Jugendwohlfahrtseinrichtungen besucht. Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangekündigt, um einen möglichst unverfälschten Eindruck zu erhalten. Auch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Exekutive wird von der VA und ihren Kommissionen beobachtet, wie etwa bei Abschiebungen und Demonstrationen.

Dringender Reformbedarf bei Heimopferrente

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ ist die Opferschutzstelle des Landes OÖ für Opfer von Gewalt und Missbrauch in Heimen des Landes (Landesjungendheime) und in Pflegefamilien. Das Land OÖ gewährt allerdings nicht allen Betroffenen, die von der Jugendwohlfahrtsbehörde in fremde Betreuung gegeben wurden, eine finanzielle Geste. Opfer katholischer Heime werden an die Ombudsstelle der Diözese Linz und Opfer anderer Heime werden an den jeweiligen Heimträger verwiesen. Abgesehen von der Katholischen Kirche und Kinderdorf Österreich hat sonst aber kein Heimträger eigene Clearingstellen und Opferschutzkommissionen eingerichtet.

Seit Juli 2017 gilt in Österreich das Heimopferrentengesetz (HOG). Seither erhalten Personen, die als Kinder und Jugendliche in Heimen des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kirche oder in einer Pflegefamilie misshandelt wurden, eine monatliche Zusatzrente in Höhe von 300 Euro (12 mal jährlich brutto für netto). Bei der VA wurde zu diesem Zweck eine Rentenkommission eingerichtet. Aufgrund eines Clearings der Rentenkommission empfiehlt die VA Pensionsversicherungsträgern oder Sozialministeriumsservice, Betroffenen eine Heimopferrente zu gewähren. Wer bereits eine finanzielle Entschädigung von einer Opferschutzstelle erhalten hat, ist automatisch anspruchsberechtigt. Seit 1. Juli 2017 haben der Volksanwaltschaft 50 Personen über Gewalt in Oberösterreichischen Heimen oder Pflegefamilien berichtet.

Volksanwalt Kräuter, Leiter der Rentenkommission: „Bei der Rente handelt es sich um eine Anerkennung für erlittenes Leid, eine Wiedergutmachung ist ohnehin nicht möglich.“ Das HOG weise jedoch gravierende Lücken auf. Kräuter fordert daher Reformen: „Opfer aus Spitälern und privaten Einrichtungen sowie junge Menschen mit Behinderungen müssen unbedingt miteinbezogen werden!“

Verbesserte Zusammenarbeit mit Oberösterreich

Eine Vereinfachung für die Zukunft, über die es im zuständigen Unterausschuss bereits eine Übereinkunft gibt, teilte Landtagspräsident Sigl den Volksanwälten heute mit: „Berichte der Volksanwaltschaft, die dem Landtag vorgelegt werden und wegen dem Ende einer Gesetzgebungsperiode im Landtag nicht mehr behandelt werden können, müssen nicht neuerlich vorgelegt werden. Diese werden künftig direkt dem Ausschuss des neu gewählten Landtags zugeleitet. Das sichert eine schnellere Behandlung und spart Kosten für die neuerliche Drucklegung und die bürokratische Abwicklung“, so Sigl.

Auch im Bereich der Digitalisierung geht Oberösterreich einen Schritt weiter. Seit 2009 erfolgt die Kommunikation zwischen Oberösterreich und der Volksanwaltschaft per E-Mail, auch die Berichte werden digital übermittelt. „In der zweiten Phase wird im kommenden Jahr auch die Ankündigung der Sprechtage der Volksanwälte digitalisiert“, gibt Landtagspräsident Sigl bekannt.
 

1.    Geschäftsbereich Dr. Brinek

Gefährliche Hunde – Verantwortung der Gemeinden

Einmal mehr weist Volksanwältin Gertrude Brinek auf die Verpflichtung der Gemeinden hin, bei besonders gefährlichen Hunden umgehend behördliche Anordnungen zu treffen. Als Beispiel nennt sie Versäumnisse der Gemeinde Molln. Im Falle einer als besonders gefährlich eingestuften Bulldogge, durch die bereits Menschen und Tiere zu Schaden gekommen waren, traf die Gemeinde keinerlei Anordnungen. Weder prüfte sie, ob eine aufrechte Haftpflichtversicherung bestand, noch ordnete sie Maßnahmen an, um die weitere Gefährdung von Menschen und Tieren zu vermeiden. Ein weiterer Vorfall ereignete sich. Der durch diese Bulldogge schwer verletzte Mann hat kaum Chancen, dass seine Schadenersatzforderungen erfüllt werden. Volksanwältin Brinek sieht die Verantwortung bei der Gemeinde: „Spätestens nach einem ersten Vorfall hätte die Gemeinde die Versicherungssituation prüfen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Tier anordnen müssen!“

Auch in einem aktuellen Beschwerdefall eines schweren Hundebisses in Wels weigern sich die zuständigen Behörden die Verantwortung zu übernehmen. Nach Ansicht der VA kann die Gemeinde auch hier die Haftung nicht ausschließen, für die sie sich gem. § 3 Abs 1b OÖ Hundehaltegesetz 2002 zu versichern hatte. Die VA verlangt, dass die Gemeinde den Sachverhalt nochmals von ihrer Versicherung prüfen lässt und der Betroffenen ein angemessenes Angebot zur Schadensregulierung unterbreitet.

Unzumutbare Lärmbelästigung in der Nähe von Sportplätzen

Immer wieder erreichen die Volksanwaltschaft Beschwerden über unzumutbare Lärmbelästigungen, unter denen Anrainerinnen und Anrainer von Sportplätzen leiden. Volksanwältin Brinek fordert die Gemeinden auf, schon bei der Standortsuche besondere Sorgfalt an den Tag zu legen, aber auch ständige Kontrollen der Lärmentwicklung durchzuführen. Als negatives Beispiel nennt sie die Vorgehensweise der Gemeinde Ottensheim. Trotz massiver Beschwerden wurden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die Anrainerinnen und Anrainer zu entlasten. Gespielt, gefeiert und gelärmt wurde auch nach 20 Uhr Abends und an Sonntagen. Zwar ließ die Gemeinde entsprechende Hinweistafeln anbringen, aber die vorgeschriebenen Ruhezeiten wurden trotzdem nicht eingehalten. Die VA regte an, einen baulichen Lärmschutz zu errichten und den Zugang zum Sportplatz nötigenfalls außerhalb der erlaubten Benützungszeiten zu sperren. Da die Gemeinde keine geeigneten Schritte setzte, stellte die VA einen Missstand in der Verwaltung fest.

In einem anderen Fall wandten sich die Bewohner der Gemeinde Saxen an die VA, weil im nahegelegenen Wald ein Bogenparcous errichtet werden sollte. Sie fürchteten um ihre bzw. die Sicherheit ihrer Kinder. Während die Aufsichtsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als gegeben erachtete, erschien der VA zweifelhaft, ob die Gefahrenhinweise auf den bestehenden Wegen ausreichen, um Personen zu schützen, die den Wald zu Erholungszwecken betreten. Sie stellte daher einen Missstand in der Verwaltung fest.

Die dargestellten Fälle sind Beispiele für immer wiederkehrende Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bei der VA, die aufgrund unterschiedlicher Freizeitinteressen entstehen. Aufgabe der Behörden ist es für einen entsprechenden Interessensausgleich zu sorgen.


2.    Geschäftsbereich Dr. Fichtenbauer

Wohl des Kindes hat Vorrang bei sprengelfremdem Schulbesuch

Immer wieder beschweren sich Eltern bei der VA über das starre Schulsprengelsystem. Die Leidtragenden sind die Kinder, die potentiell um ihre Interessen und Begabungen gebracht werden.

Grundsätzlich besteht für Schulkinder nur ein Anspruch auf einen Schulplatz in der sprengeleigenen Pflichtschule – also dort, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch ist entscheidend, ob sich die das Kind „abgebende“ und die das Kind „aufnehmende“ Gemeinde über den Schulerhaltungsbeitrag einigen können. Grundsätzlich ist gegen die genaue Prüfung von sprengelfremden Schulbesuchen nichts einzuwenden – immerhin müssen die Heimatgemeinden sicherstellen, dass genügend Schulplätze für die sprengeleigenen Kinder vorhanden sind. Insbesondere in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen sollte die Flexibilität aber gewahrt werden.

In einem der VA vorliegenden Fall war aufgrund diverser Vorfälle und einem massiven Vertrauensverlust ein normaler Unterricht kaum mehr möglich. Die abgebende Schule befürwortete eindeutig einen Schulwechsel aus pädagogischer Sicht. Die Gemeinde, in der die neue, gewünschte Schule lag, verweigerte jedoch die Aufnahme, weil die Heimatgemeinde den Gastschulbeitrag nicht zahlen wollte. Den beteiligten Kommunen waren somit finanzielle Überlegungen wichtiger als das Wohl des Kindes.

Dieses Vorgehen wiederspricht eindeutig der UN-Kinderrechtskonvention, aus der hervor geht, dass das Wohl des Schulkindes – die Entfaltung seiner Persönlichkeit, Begabungen und Fähigkeiten – im Vordergrund zu stehen hat. Hinsichtlich der Vereinbarung über den Gastschulbeitrag sind die Gemeinden, an das Sachlichkeitsgebot gebunden und haben hier keinen freien Ermessensspielraum. Die Landesregierung als Gemeindeaufsicht hätte die Gemeinden daher kontaktieren und dafür sorgen müssen, dass die bestehenden Vorschriften eingehalten werden.

Schulwahl für Kinder mit Behinderungen

Eine oberösterreichische Pflegemutter bemühte sich im Hinblick auf den Schulbeginn im Herbst, bereits Anfang 2015 um einen geeigneten Schulplatz für ihre autistische Tochter. Ein wesentliches Kriterium war dabei, dass eine entsprechend ausgebildete Assistenzkraft vorhanden ist. Erst nach mehreren Wochen war es ihr möglich, Kontakt mit der zuständigen Bezirksschulinspektorin aufzunehmen. Diese teilte ihr mit, dass erst im Sommer feststehen werde, welchen Schulen geeignete Assistenzkräfte zugeteilt werden.

Volksanwalt Peter Fichtenbauer kritisiert das Vorgehen des Landesschulrates: „Familien wissen somit erst knapp vor Beginn der großen Ferien, mit welcher Betreuung und Hilfe sie im kommenden Schuljahr rechnen können. Gerade dieses Wissen ist für die Schulwahl aber entscheidend. Die Schuleinschreibungen finden bekanntlich viel früher, nämlich bereits zum Semesterwechsel statt“. Fichtenbauer fordert daher: „Es müssen organisatorische Maßnahmen geschaffen werden ,um für die Eltern früher Klarheit zu schaffen.“


3.    Geschäftsbereich Dr. Kräuter

Mindestsicherung muss Menschen vor Armut schützen

Im Berichtszeitraum erhielt die VA vermehrt Beschwerden zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In einem Fall stellte die Stadt Linz beispielsweise die Auszahlung der Mindestsicherung ein, ohne einen Bescheid zu erlassen. Bedauerlicherweise muss die VA auch immer wieder feststellen, dass Mindestsicherungsanträge nicht in dem gesetzlichen Zeitrahmen bearbeitet werden. So etwa im Fall einer Oberösterreicherin, deren Antrag erst nach mehr als elf Monaten erledigt wurde. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Antrag in einem Zeitraum von insgesamt dreieinhalb Monaten „aufgrund interner Umstände“ überhaupt nicht bearbeitet wurde. Die VA stellte einen Missstand in der Verwaltung fest.

Gerade jene Menschen, die zur Bestreitung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse auf finanzielle Hilfe der Gemeinschaft angewiesen sind, können nicht monatelang warten, bis über ihre Anträge entschieden wird. Vielmehr ist in der Vollziehung rasches Handeln gefordert, um zu vermeiden, dass sich die oft existenzbedrohende finanzielle Notlage noch vertieft. Laut § 32 Oö BMSG ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einbringung des Antrags, einen Bescheid zu erlassen.

Zum Thema Mindestsicherung generell erklärt Volksanwalt Günther Kräuter: „Die Mindestsicherung muss Menschen vor Armut schützen, die Verfahren müssen so rasch wie möglich erledigt werden.“ Hinsichtlich der Deckelung der Mindestsicherung ist derzeit ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof bezüglich Niederösterreich anhängig, wo eine ähnliche Regelung wie in Oberösterreich gilt.

Weiter Warten auf barrierefreies Angeln

Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe bedeuten unter anderem, dass Menschen mit Behinderungen barrierefrei an Freizeitaktivitäten teilnehmen können. Nach den bisher geltenden Gesetzen der Bundesländer, musste für die regelmäßige Ausübung der Fischerei jedoch eine Prüfung abgelegt werden. Diese stellte etwa für Menschen mit Lernschwierigkeiten eine manchmal unüberwindbare Hürde dar.

Dieser De-facto-Ausschluss von Menschen mit Behinderungen wiederspricht den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, die eine gleichberechtigte Teilhabe an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten vorsieht. Die VA forderte bereits 2014 entsprechende gesetzliche Erleichterungen und wies auf die wissenschaftlich belegten positiven Auswirkungen des Angelns für Menschen mit körperlichen Schwerbehinderungen hin.

Die Länder nahmen den Vorschlag positiv auf und kündigten Gesetzesänderungen an, die teilweise bereits beschlossen wurden. In Oberösterreich werden die Vorschläge des Fischereiverbandes derzeit noch auf politischer Ebene diskutiert. Die VA hofft, dass auch in Oberösterreich rasch eine Gesetzesänderung erfolgt, die es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, dem Angelsport ungehindert nachzugehen.

 

4.    Präventive Menschenrechtskontrolle

Mangelhafte Suizidprävention

Suizide sind vielerorts die häufigste Todesursache in Haftanstalten. Seit jeher sind Haftanstalten Auffangbecken für gefährdete Gruppen, die ein besonders hohes Risiko für Selbsttötungen aufweisen – die Suizidrate in Justizanstalten ist etwa acht- bis zehnmal so hoch wie in der restlichen Bevölkerung.

Um suizidales Verhalten frühzeitig erkennen und behandeln zu können, müssen Justizanstalten klare Richtlinien erarbeiten, die die Beobachtung und ärztliche Intervention von Risikogefangenen regeln. In der Justizanstalt Linz wurde jedoch nur eine Person von den 21 Inhaftierten, die als gefährdet eingestuft wurden, der Psychiaterin vorgestellt.

Aus Sicht der VA ist zwingend erforderlich, dass sämtliche Personen, die als gefährdet eingestuft werden, durch psychologische sowie psychiatrische Fachexperten eingeschätzt werden. Besonders Gefangene, die an psychiatrischen Vorerkrankungen leiden, sollten zeitnah nach Einlieferung einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie vorgestellt werden.

Zu lange Einschlusszeiten und zu wenig Beschäftigung

Bereits seit 2012, also seit die VA im Bereich der präventiven Menschenrechtskontrolle ihre Arbeit aufgenommen hat, weist sie unermüdlich auf die bundesweit bestehenden strukturellen Probleme in den österreichischen Justizanstalten hin. Besonders problematisch sind überlange Einschlusszeiten und fehlende Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote. Das Fehlen sinnvoller Aktivitäten ist für alle Inhaftierten nachteilig. Besonders gravierend wirkt es sich jedoch auf Jugendliche aus, die ein starkes Bedürfnis nach körperlichen Aktivitäten und intellektueller Anregung haben.

Defizite in diesen Bereichen entstehen meist aufgrund der knappen Personalsituation der Justizwache. Oft bleiben Werkstätten und Betriebe geschlossen, weil Personal fehlt, das die Inhaftierten während der Arbeit beaufsichtigt und anleitet. In der Justizanstalt Linz waren im Dezember 2015 beispielsweise nur 25 % der Inhaftierten in einem Beschäftigungsverhältnis. Es standen lediglich 74 Arbeitsplätze bei einer maximalen Belagskapazität von 222 Personen zur Verfügung. Dies ist jedenfalls unzureichend.

Positives gibt es aus der Justizanstalt Linz zu berichten. In der Frauenabteilung sowie in der Abteilung Parterre und in der Krankenabteilung sind die Haftraumtüren nun ab dem Vormittag bis 15 Uhr geöffnet. Zudem werden gewisse Abteilungsabschnitte künftig als „gelockerter Vollzug“ – also ohne Verschließung der Haftraumtüren während des Tagdienstes“ – geführt.

Positive Entwicklungen sind auch in der Justizanstalt Suben zu verzeichnen. Auf Empfehlung der VA wurde – im Zuge einer einjährigen Probephase – beschlossen, Mehrpersonenhafträume mit verschließbaren Spinden auszustatten. Ein Zwischenbericht zeigte, dass die Insassen zufrieden sind und es zu keinen Problemen kam. Die endgültige Entscheidung, ob eine bundesweite Ausweitung stattfindet, soll erst nach entsprechender Evaluierung des Probebetriebes erfolgen.

Menschenrechtliche Standards in Polizeianhaltezentren

Zur Verbesserung der Lebens- und Anhaltebedingungen in Polizeianhaltezentren wurde 2014 eine Arbeitsgruppe (AG) – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BMI sowie der VA und ihrer Kommissionen – eingesetzt. Ziel der AG ist es, Rahmenbedingungen für die Anhaltung in Polizeianhaltezentren zu erarbeiten, die im Einklang mit nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards stehen. Gegenüber dem BMI hat die VA bereits Empfehlungen, die zuvor in der AG eingehend diskutiert wurden, ausgesprochen.

Bundesweit einheitliche Standards in Einzelhafträumen zu schaffen, ist ein Themenschwerpunkt der AG. Im Fokus stehen vor allem besonders gesicherte Hafträume – deren Ausstattung und Struktur, persönliche und Videoüberwachung sowie deren Dokumentation. Ein großer Schritt gelang der VA in Bezug auf die Praxis der Schubhaft: Der Vollzug in offenen Stationen wurde als genereller Standard für Schubhaft festgelegt und vom BMI bereits 2015 mit einem Erlass umgesetzt. Auch Neuregelungen zu Besuchszeiten und Besuchsmodalitäten wurden definiert. Auf Vorschlag der VA will das BMI nun einen Erlass verabschieden, um Tischbesuche – also Besuche ohne Zwischenwände oder an frei stehenden Tischen – für Schubhäftlinge und Verwaltungsstrafhäftlinge im offenen Vollzug zu ermöglichen und die wöchentliche Besuchszeiten auszudehnen.

Um diese Standards vollständig umsetzen zu können, sind Erlässe des BMI, konkrete (bauliche) Maßnahmen sowie die vom BMI in Aussicht gestellte Novellierung der Anhalteordnung erforderlich. Die VA hat großes Interesse daran, dass das BMI die von der AG nach jahrelanger Arbeit formulierten Standards schnellstmöglich umsetzt.

Nicht genehmigte Einrichtungen: Land verspricht Reformen

Im Jahr 2016 stießen die Kommissionen der VA in Oberösterreich und in anderen Bundesländern auf behördlich nicht genehmigte Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder höherem Pflegebedarf, für die sich das Land als Aufsichtsbehörde offenbar nicht zuständig fühlte und diese daher auch nicht kontrollierte.

Ein oberösterreichisches Ehepaar versorgte etwa ohne entsprechende Ausbildung rund um die Uhr teils hochgradig pflegebedürftige Personen. Die Einrichtung war behördlich nicht genehmigt, das Gebäude nicht barrierefrei, die Privat- und Intimsphäre von Männern und Frauen mit Behinderung wurde massiv verletzt, die hygienische Situation war katastrophal. Das Land Oberösterreich teilte der VA zunächst mit, dass es seit Jahren Beschwerden gebe, die gesetzlichen Grundlagen würden jedoch bloß eine Kontrolle genehmigter Einrichtungen erlauben.

Volksanwalt Kräuter: „Staatliche Schutzpflichten bestehen jedoch nicht nur in genehmigten Einrichtungen, sondern auch und gerade in Einrichtungen, die behördlich nicht genehmigt wurden. Meistens gibt es gute Gründe dafür, warum diese Einrichtungen nicht genehmigt wurden.“ Volksanwalt Kräuter forderte das Land Oberösterreich auf, rasch zu handeln und für eine Gesetzesänderung Sorge zu tragen: „Es ist völlig inakzeptabel, dass Pflegebedürftige unter menschenunwürdigen Umständen leben müssen und die Behörden jegliche Verantwortung von sich weisen.“ Auch der Menschenrechtsbeirat der Volksanwaltschaft, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Ministerien, der Bundesländer und der Zivilgesellschaft besteht, sah das Land in der Pflicht.

In einer Stellungnahme an die Volksanwaltschaft gab die Oberösterreichische Landesregierung nun bekannt, bis Jahresende einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Mithilfe des neuen Gesetzes soll das Land Oberösterreich, private (nicht anerkannte) Einrichtungen prüfen und notfalls die erforderlichen Vorkehrungen treffen können. Auf diese Weise sollen pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen in der Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten unterstützt werden.