Volksanwaltschaft nimmt Stellung zum zwangsweisen Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle
Ein neuer Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Inneres soll das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz ändern. Dieser Entwurf sieht einen Rahmen von 120 Stunden (fünf Tagen) vor, in dem Asylwerberinnen und Asylwerber in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung stehen müssen.
Nach Ansicht der Volksanwaltschaft ist es aber fraglich, ob eine Neuregelung des Gesetzes überhaupt erforderlich ist. Das Bundesministerium für Inneres selbst weist im Begutachtungsentwurf darauf hin, dass sich die Mitwirkungspflichten schon aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen herleiten lassen.
Die Volksanwaltschaft kritisiert außerdem, dass sich die Aufenthaltsfrist von 120 Stunden bzw. fünf Tagen verlängert, wenn ein Wochenende und/oder ein Feiertag dazwischen liegen. Tatsächlich verlangt das Gesetz dann eine Aufenthaltspflicht von 168 Stunden bzw. sieben Tagen. Kommen Feiertage dazu, ist die Aufenthaltspflicht auch noch um diese verlängert.
Wenn eine ergänzende Regelung ins Auge gefasst wird, sollte die Aufenthaltsdauer nach Ansicht der Volksanwaltschaft so kurz wie möglich gehalten werden, damit die Rechtslage nicht mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 5 EMRK) kollidiert. Es wäre daher zu überlegen, in die Frist von 120 Stunden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht miteinzurechnen, damit 120 Stunden tatsächlich die Maximalfrist darstellen.