Volksanwaltschaft erwirkt NoVA Befreiung für Personen mit starker Gehbehinderung auch für Leasingautos

22. Dezember 2020

Personen mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass sind üblicherweise von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit. Dies gilt allerdings nur, wenn das Fahrzeug von den Betroffenen gekauft wird, bei Leasing tritt die Befreiung außer Kraft. Aus diesem Grund haben sich mehrere Personen mit starker Gehbehinderung an die Volksanwaltschaft gewandt und diese um Unterstützung ersucht.

Volksanwalt Amon hat daraufhin den Bundesminister für Finanzen (BMF) auf diese Ungleichbehandlung hingewiesen und eine Gesetzesänderung angeregt. „Es kann nicht sein, dass Personen, die auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind, gezwungen werden, dieses zu kaufen, weil sie sonst NoVA bezahlen müssen, obwohl ihnen eine Befreiung von dieser zustünde“, zeigt sich Amon verwundert.

Das BMF sicherte zu, das von der Volksanwaltschaft aufgezeigte Problem im Zuge der Umsetzung der Steuerreformpläne der Bundesregierung zu diskutieren und das NoVAG erforderlichenfalls anzupassen. Auf diese Anregung hin haben der Nationalrat und der Bundesrat eine Gesetzesänderung beschlossen, die eine Befreiung von der NoVA künftig auch für Leasingfahrzeuge für Menschen mit starker Gehbehinderung vorsieht.

„Mit dieser Lösung bin ich sehr zufrieden und freue mich, dass die Bedenken der Volksanwaltschaft vollinhaltlich ausgeräumt wurden und diese Ungleichbehandlung beseitigt werden konnte“, betont Volksanwalt Amon.