Volksanwalt Rosenkranz setzt Prüfverfahren zum Anwohnerparken fort

7. August 2020

Aufgrund der Beschwerde der Bezirksvorsteher des 1. und 8. Wiener Gemeindebezirkes hatte die Volksanwaltschaft bereits vor einiger Zeit ein Prüfungsverfahren eingeleitet, dessen Fortsetzung sich aufgrund der Coronavirus-Krise verzögerte. Nunmehr trat Volksanwalt Walter Rosenkranz wiederum mit einem Stellungnahmeersuchen an Bürgermeister Michael Ludwig heran.

Die beschwerdeführenden Bezirksvorsteher zogen insbesondere die Legitimität der Erweiterung der Ausnahmen von der Anwohnerparkregelung in Zweifel. Die Vorgängerregelung sah als Parkberechtigte auf den Anwohnerplätzen neben den Anwohnerinnen und Anwohnern selbst nur Menschen mit Behinderungen vor. Die Neuregelung erweiterte den Kreis der Berechtigten auf bestimmte Wirtschaftstreibende, Kleintransporteure und Sozialdienste. Bei der Kritik an dieser Erweiterung konnte die Volksanwaltschaft den Betroffenen allerdings nicht folgen, da es sich bei der Erweiterung um eine im legitimen Ermessensspielraum der Behörde liegende regulatorische Entscheidung handelt.

Aufgrund der Komplexität der Neuregelung und der damit verbundenen Länge des Normtextes war die Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich. Daher stützte sich der Magistrat auf § 44 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung, der die Kundmachung durch Verlautbarung auf der Amtstafel und im Amtsblatt ermöglicht. Damit muss jedoch der Verordnungsinhalt aus dem in diesen Kundmachungsmedien enthaltenen Wortlaut klar ersichtlich sein. Die zusätzlich (in den meisten Bezirken) angebrachten Straßenverkehrszeichen mit Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt haben keine normative Bedeutung, sondern bloßen Hilfscharakter.

Die Neuregelung weist die Anwohnerparkplätze durch Anführung der Adressen samt Zahl der dort jeweils vorhandenen Plätze aus. An manchen Adressen, die von der Volksanwaltschaft stichprobenartig vor Ort (vor allem im 8. Bezirk, aber auch darüber hinaus) überprüft wurden, sind in der Natur jedoch mehr Plätze vorhanden als im Verordnungstext angeführt. Dort können Parkplatzsuchende daher nicht erkennen, welche Parkplätze für Anwohnerinnen und Anwohner bzw. sonstige Ausnahmeberechtigte vorgesehen sind und welche allenfalls weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen Kundmachungsmangel dar.

Volksanwalt Rosenkranz wies Bürgermeister Ludwig nunmehr mit photographischen Belegen auf diesen Mangel hin und empfahl eine rechtskonforme, für die Parkplatzsuchenden eindeutige Kundmachung.