Volksanwältin Schwetz: Führerscheinbehörde ignorierte Rechtsmittel eines Mannes mit Erwachsenenvertretung
Für einen Führerscheinbesitzer mit psychischer Erkrankung wurde ein Erwachsenenvertreter als Vertreter in Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt. Da die Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehaltes (i.S., dass der Erwachsenenvertreter sämtliche Rechtsgeschäfte genehmigen muss) nicht bestand, wurde die Handlungsfähigkeit des Mannes diesbezüglich auch nicht gerichtlich eingeschränkt.
Die LPD OÖ ordnete per Bescheid vom November 2021 an, dass sich der Führerscheinbesitzer zwecks Feststellung seiner Fahrtauglichkeit amtsärztlich untersuchen lassen müsse, wogegen der Mann ein Rechtsmittel (Beschwerde) ergriff und darauf hinwies, dass er dies ohne seine Erwachsenenvertretung tun dürfe. Der Erwachsenenvertreter informierte die Behörde hingegen, dass er die Beschwerde nicht unterstütze, woraufhin die LPD OÖ die Beschwerde des Führerscheinbesitzers als gegenstandslos betrachtete.
Die Vorladung zum Amtsarzt wurde damit rechtskräftig und als der Mann dieser nicht folgte, wurde ihm im Jänner 2022 der Führerschein bis zur Befolgung der Anordnung (Amtsarzttermin) entzogen. Der Führerscheinbesitzer erhob dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung. Auch in diesem Fall unterstützte der Erwachsenenvertreter das Rechtsmittel nicht, wies aber darauf hin, dass die Behörde selbst prüfen müsse, ob die Rechtsmittel des Führerscheinbesitzers deshalb als gegenstandslos zu betrachten seien.
Die Führerscheinbehörde vermeinte, dass auch das Rechtsmittel der Vorstellung als gegenstandslos zu betrachten sei und dass – nach einem Führerscheinentzug von mehr als 18 Monaten – für die Wiedererlangung nun nicht mehr nur die Fahrtauglichkeit festgestellt werden müsste, sondern auch die praktische Fahrprüfung wieder abzulegen wäre. Der Mann beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft, Geschäftsbereich von Volksanwältin MMag. Elisabeth Schwetz.
„Das Prüfverfahren der Volksanwaltschaft zeigte, dass im seit 2018 geltenden Erwachsenenschutzrecht die Handlungs- und Prozessfähigkeit der Person nicht mehr – wie zuvor im Sachwalterschaftsrecht – eingeschränkt wird. Die Entscheidungsfähigkeit wäre im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen gewesen“, erklärt Volksanwältin Schwetz. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Prüfung der Führerscheinbehörde jedoch nicht nachvollziehbar gewesen. „Die Volksanwaltschaft kritisierte daher, dass die Führerscheinbehörde die eingelegten Rechtsmittel des Führerscheinbesitzers automatisch als gegenstandslos betrachtet hat“, so die Volksanwältin. Der Mann konnte schließlich nach Feststellung seiner Tauglichkeit beim Amtsarzt, aber ohne praktische Führerscheinprüfung, seinen Führerschein wiedererlangen.