Verwirrung um Anwohnerparkzonen in Wien

15. Februar 2020

Die Bezirksvorsteher des 1. und 8. Wiener Gemeindebezirks waren an die Volksanwaltschaft herangetreten und hatten sich über eine Neuregelung des Anwohnerparkens beschwert. Während nach der alten Regelung Anwohnerparkplätze außer für Anwohner nur behinderten Personen zur Verfügung standen, sollten diese nach der neuen Regelung tagsüber auch noch für weitere Personenkreise (Handwerker, Pflegedienste, Transporteure usw.) freigegeben werden. Die Bezirksvorsteher argumentierten mit einer Verknappung der Parkplätze für die Anwohner und legten zur Stützung ihrer Argumentation zwei Rechtsgutachten vor, die Fehler im Verordnungserlassungsverfahren und eine mangelnde Erforderlichkeit der Neuregelung oder Kundmachungsmängel feststellten.

Während sich die Volksanwaltschaft in den meisten Punkten der Kritik der Gutachten nicht anschloss, sieht sie ein anderes Problem, auf das die Bezirksvorsteherin des 8. Bezirks aufmerksam machte:

Die Verordnung ist nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien. Die Verkehrszeichen mit Verweis auf das Amtsblatt sind daher nur eine behördliche Hilfestellung für die Autofahrerinnen und Autofahrer. Bei manchen Adressen dieser Anwohnerparkplätze sind mehr Stellplätze vorhanden, als im Verordnungstext angegeben. Aus dem allein maßgeblichen Verordnungstext ist damit nicht ersichtlich, welche der an den betreffenden Adressen vorhandenen Parkplätze Anwohnerparkplätze sind.

Der Vertreter der Magistratsabteilung 46 wies in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ den Vorwurf des ungenauen Verordnungstextes zurück. Es sei beim Lokalaugenschein der Volksanwaltschaft eine inkorrekte Anzahl von Parkplätzen berechnet worden und die Verordnung sei richtig. Der Bezirksvorsteher des 1. Bezirks erklärte, dass mit der aus seiner Sicht unnötigen Neuregelung eine maximale Verwirrung entstanden sei. Ihm gehe es darum, dass sein Bezirk nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für Bewohnerinnen und Bewohner attraktiv bleibe, indem deren Mobilität gewährleistet sei.

Volksanwalt Walter Rosenkranz betonte, dass es der Volksanwaltschaft nicht um einzelne Zentimeter ginge, aber ob sich an einer Adresse zehn oder sechzehn Parkplätze befänden, sei ein gravierender Unterschied: „Wir wollen auch, dass Rechtsklarheit für die Bürgerinnen und Bürger hergestellt wird. Es ist nicht zumutbar, dass sie sich jedes Mal wegen einer zu Unrecht ausgestellten Verkehrsstrafe an das Verfassungsgericht wenden müssen. Es gibt rechtliche Grauzonen, die die Verordnung zumindest teilweise ungültig machen könnten.“ Dem werde die Volksanwaltschaft weiter nachgehen.

Nachgefragt: Förderungsstopp für Kindergarten

In der Rubrik „Nachgefragt“ der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ wurde noch einmal der Fall eines Kindergartens aufgerollt, dem die Wiener Magistratsabteilung 10 aufgrund beanstandeter baulicher, hygienischer und pädagogischer Mängel die gesamte Förderung ausgesetzt hatte. Da sich die Sanktion über zehn Monate hinzog, nahm der Förderungsstopp ein für die Kindergartenbetreiberinnen bedrohliches Ausmaß an. Berufen hatte sich die MA 10 auf den Wiener Bildungsplan, der die Aufgaben von Kindergärten nach dem Gesetz definiere und dessen Ziele in dem betroffenen Kindergarten nicht umgesetzt worden seien.

Die MA 10 verwies in ihrer Stellungnahme für die Sendung „Bürgeranwalt“ auf die im Herbst 2019 ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, wonach die Aussetzung der Förderung rechtens gewesen sei. Inzwischen habe die Kindergartenbetreiberin die beanstandeten Mängel jedoch behoben, sodass der Kindergarten die Förderung seit dieser Entscheidung wieder erhalte. Für Volksanwalt Rosenkranz bleibt dennoch ein schaler Beigeschmack: „Gezeigt hat sich, dass Kindergartenbetreiber von heute auf morgen in eine Existenzkrise gestürzt werden können, was wiederum auch die Eltern in plötzliche Schwierigkeiten bringen kann.“ Der Volksanwalt regte an, dass bei der Beurteilung künftig auch die Schwere der Abweichungen berücksichtigt werden sollte, sodass Förderungen nur bei Gefahr im Verzug vollständig ausgesetzt würden.

Der von der Volksanwaltschaft ebenfalls kritisierte Wiener Bildungsplan, der weder gesetzlich verankert noch in Form einer Verordnung kundgemacht war, wurde im Zuge der letzten Novelle des Wiener Kindergartengesetzes als Anlage aufgenommen und ist somit allen zugänglich. "Für die Kindergartenbetreiber ist dies ein Fortschritt, da der Bildungsplan somit kein „Geheimpapier“ mehr ist", zeigte sich Volksanwalt Rosenkranz zufrieden.