Verwendung von "Time-Out-Räumen"
Die Beobachtungen der Kommission
Eine Kommission der Volksanwaltschaft ist in einer Einrichtung auf eine Vielzahl von Freiheitsbeschränkungen gestoßen, die auch durch Gerichte bereits als unzulässig qualifiziert wurden. Dies betraf unter anderem auch die häufige Verwendung zweier "Time-Out-Räume". In der Fachliteratur ist die Verwendung solcher zwangsweiser Verbringungen in Isolierräumen als therapeutische Maßnahme in (heil-)pädagogischen Settings sehr umstritten. Nur unter engen Rahmenbedingungen werden diese als zielführend angesehen und dürfen - wenn überhaupt – nur sehr kurz eingesetzt werden.
Die Volksanwaltschaft stellt fest
Manuelle, räumliche und medikamentöse Fixierungen als Reaktion auf selbst- oder fremdgefährliches Verhalten schränken die persönliche Freiheit davon betroffener Menschen ein und sind ohne Rechtfertigung strafbar. Des Weiteren darf es keines Falls ein Mittel zur Disziplinierung darstellen.
Menschen mit Behinderung erleiden infolge von Hirnschädigungen, besonderer Verletzlichkeit und ungünstig verlaufenden Sozialisationsprozessen häufiger psychische Auffälligkeiten oder psychiatrische Erkrankungen. Aus diesem Grund benötigen sie spezielle und individuelle Therapieangebote und ein Umfeld, das für sie überschaubar und verständlich gestaltet ist. Darüber hinaus erfordert die Arbeit mit Menschen mit auto- und fremdaggressivem Verhalten ein hohes Maß an Fachkompetenz und Einfühlungsvermögen für "richtiges Handeln" in schwierigen Situationen. Adäquate Präventions- und Deeskalationsstrategien kommen in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen besondere Bedeutung zu. Durch individualisierte Betreuung und geeignete medizinische und psychiatrische Versorgung kann die Verwendung von "Time-Out-Räumen" vorgebeugt werden.
Sollte die Unterbringung einer oder eines Pflegebedürftigen in einem "Time-Out-Raum" unausweichlich sein, so ist es wichtig, entsprechende Begleitmaßnahmen zu treffen: Diese Maßnahme muss so kurz wie möglich und in angstfreier, reizarmer und verletzungssicheren Form erfolgen. Die Unterbringung muss ständig beobachtet, dokumentiert und der Bewohnervertretung als freiheitsbeschränkende Maßnahme gemeldet werden. Des Weiteren müssen Interaktionsbeobachtungen und -analysen erstellt werden, die die Wechselwirkung im Verhalten zwischen den Betroffenen, anderen Heimbewohnern und dem Betreuungspersonal aufzeigen.
Als Reaktion auf die Kritik hat die Einrichtung eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, um die nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ergangenen Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Einer der beiden Time-out-Räume wurde gänzlich aufgelassen, hinsichtlich des anderen ist es gelungen, die zwangsweisen Verbringungen innerhalb eines Jahres um 75% zu minimieren.