Vertraglicher Verzicht auf Kanalgebühren nicht mehr gültig?

25. Juli 2016

Der Vertrag zwischen der Bürgerin und Stadtgemeinde wurde seitens der Stadtgemeinde bis Ende Dezember 2015 erfüllt, dann erhielt sie allerdings wieder Gebührenvorschreibungen. 

Die Volksanwaltschaft stellte eingangs fest, dass Verträge, mit denen auf die Einhebung von Gebühren verzichtet wird, tatsächlich nichtig sind. Gemeinden können in der Tat die Vollzugsaufgaben nach dem NÖ Kanalgesetz und der Bundesabgabenordung nicht zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen machen. Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind vorzuschreiben und einzubringen. Die Gemeinde verwies in ihrer Stellungnahme an die Volksanwaltschaft ebenfalls darauf, dass diese Verträge nicht gesetzeskonform waren und bedauerte die Vorgehensweise.

Volksanwältin Brinek wies jedoch darauf hin, dass ungeachtet dessen die finanziellen Folgen nicht auf die betroffenen Bürger abgewälzt werden dürfen. Um den Fehler auszugleichen, bot die Gemeinde daraufhin einen Servitutsvertrag an, der ein Entgelt in Höhe der jährlich vorgeschriebenen Abgabe vorsieht. Somit ist die Niederösterreicherin im Ergebnis nicht schlechter gestellt.