Veröffentlichung von Dokumenten aus Strafverfahren im Amtlichen Mitteilungsblatt
Ein betroffenes Gemeinderatsmitglied der Gemeinde beschwerte sich darüber, dass – insbesondere im Vorfeld der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl – in mehreren Ausgaben des „Amtlichen Mitteilungsblatts des Bürgermeister der Gemeinde“ Veröffentlichungen für parteipolitisch motivierte Zwecke des Bürgermeisters erfolgt sind.
Die Überprüfung von Volksanwältin Brinek ergab, dass ein „Amtliches Mitteilungsblatt“ grundsätzlich eine von der Gemeinde finanzierte Aussendung des Bürgermeisters ist und auch nur amtliche Informationen beinhalten sollte. Der VfGH hat festgelegt, dass darunter jedenfalls keine Meinungsäußerungen im Rahmen der Wahlwerbung zu verstehen sind. Weiters vertritt das Höchstgericht die Meinung, dass die Missachtung zu einer Verletzung des bundesgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Wahlen führen kann.
Durch die gegenständliche Vorgehensweise des Bürgermeisters der Gemeinde hat dieser aus Sicht der VA daher das Ausmaß des zulässigen Inhalts des Amtlichen Mitteilungsblattes überschritten, was von der VA zu beanstanden war.
Volksanwältin Gertrude Brinek forderte die Gemeinde auf, in Zukunft das „Amtliche Mitteilungsblatt des Bürgermeisters der Gemeinde“ ausschließlich für allgemeine amtliche Informationen der Gemeinde an die Bürger zu nutzen. „Persönliche Stellungnahmen sowie Rechtfertigungen des Bürgermeisters aus Verfahren der Korruptionsstaatsanwaltschaft haben in einem Amtlichen Mitteilungsblatt nichts verloren“, ist die Volksanwältin überzeugt.