Ungleichbehandlung bei Gebührenvorschreibung – Marktgemeinde im Burgenland

27. November 2019

Der Beschwerdeführer, Bewohner einer burgenländischen Marktgemeinde, wandte sich an die Volksanwaltschaft, da er eine zu hohe Kanalgebühr vorgeschrieben bekommen hatte. Bereits im Herbst 2015 waren umfangreiche Vermessungsarbeiten an seinem Grundstück vorgenommen worden. Erst im Oktober 2016 erhielt er schließlich einen Bescheid, wobei die berechnete Gebühr eine kurz zuvor angehobene Gebührenerhöhung berücksichtigte. Vor August 2016 betrug der Beitragssatz 4,51 Euro/m² und danach 7,20 Euro/m². Der Beschwerdeführer vermutete, dass sich die Gemeinde mit der Bescheiderlassung deshalb so lange Zeit gelassen hatte, damit sie den in der Zwischenzeit vom Gemeinderat beschlossenen erhöhten Gebührensatz berechnen konnte.

Ebenso wie zwei andere Gemeindebürger bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid und erhielt im Berufungsbescheid für seine Beanstandung der Flächenberechnung teilweise recht. Der Gemeinderat bestätigte allerdings, dass der (inzwischen) höhere Gebührensatz zu Recht angewandt wurde. Die beiden anderen Gemeindebürger, die ihre Bescheide angefochten hatten, erstritten sich die Abgabenberechnung allerdings anhand des alten – wesentlich günstigeren – Beitragssatzes. Der Beschwerdeführer sah darin eine Ungleichbehandlung.

Der Bürgermeister bestätigte gegenüber der Volksanwaltschaft, dass alle drei Berufungen im Gemeinderat behandelt worden seien. Zwei Berufungen habe der Gemeinderat stattgegeben, jener des Beschwerdeführers nicht. Dies sei deshalb zustande gekommen, da ein Gemeinderatsmitglied in der Berufungssache des Beschwerdeführers anders abgestimmt habe als bei den anderen beiden Berufungen.

Die Volksanwaltschaft stellte fest, dass für die Berechnung des Anschlussbeitrags jeweils jene Verordnung anzuwenden ist, welche zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Anschlussbescheides Gültigkeit hat. Insofern hat der Gemeinderat im Fall des Beschwerdeführers eine rechtsrichtige, gegenüber den beiden anderen Gemeindebürgern aber eine rechtswidrige Entscheidung getroffen.

„Der Gemeinderat ist bei der Bearbeitung von Berufungsentscheidungen nicht in Ausübung des freien Mandats tätig, sondern als Verwaltungsbehörde, die die Bestimmungen des Kanalabgabegesetzes zu vollziehen hat“, stellte Volksanwalt Walter Rosenkranz fest. Der Gemeinderat sei – wie jede Verwaltungsbehörde – dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Die Vorgangsweise des Gemeinderats und die daraus resultierende Ungleichbehandlung der Gemeindebürger sei ein Missstand in der Verwaltung, resümiert Volksanwalt Rosenkranz.