Teure Trauung

11. Februar 2017

Eine Burgenländerin und ihr Lebensgefährte, ein gebürtiger Grieche, schlossen 2016 den Bund fürs Leben. Schön war es, erinnert sich die Braut, nur die Vorbereitungen waren etwas komplizierter als üblich. Der künftige Ehemann musste seine Ehefähigkeit nachweisen und zu diesem Zweck in Griechenland entsprechend aufwändige Schritte setzen. Aber nicht nur das ferne Herkunftsland des Ehemannes verursachte Komplikationen.

Im Glauben, alles Amtliche erledigt zu haben, liefen die übrigen Vorbereitungen für die Hochzeit auf Hochtouren. Zur Überraschung des künftigen Ehepaares erfolgte ein Anruf vom Standesamt knapp zwei Wochen vor der Trauung. Die Beamtin informierte die Braut darüber, dass sie noch zusätzlich 250 Euro zu zahlen habe, ansonsten der Trauungstermin abgesagt werden müsste.

Eine Landesverordnung vom Mai 2015 sieht nämlich vor, dass Standesbeamten eine Gebühr zusteht, sobald sie zur Abhaltung einer Trauung ihr Büro verlassen müssen. Auch wenn es sich um den nur wenige Schritte entfernten und noch nicht ganz fertigen Festsaal der Gemeinde Parndorf handelt, oder - wie in diesem Fall - um das offizielle Ersatzquartier für Festivitäten aller Art, den Saal im Gebäude der örtlichen Feuerwehr.

Die 250 Euro hätte man sich nur erspart, wenn die Trauung im Büro der Standesbeamtin stattgefunden hätte. Bei 40 Festgästen und dem Stadtchor von Neusiedl am See, dem auch die Braut angehört, eine nicht geeignete Option. Was zusätzlich zur Verärgerung der Brautleute beitrug, war die Tatsache, dass die Nachforderung deutlich höher war als die ursprüngliche Gebühr. Um die Hochzeit nicht verschieben zu müssen und da auch die griechischen Papiere nur sechs Monate Gültigkeitsdauer hatten, verzichtete das Paar auf einen vermutlich Einspruch und zahlte die Gebühr.

Die Volksanwaltschaft, die mit mehreren gleichgelagerten Beschwerden konfrontiert war, kritisierte den Erlass der Burgenländischen Landesregierung, mit dem das Wort „Amtsraum“ in der Landesverordnung derart einschränkend ausgelegt wurde. Auch das Bundesministerium für Inneres, das in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten oberste Behörde ist, pflichtete der Kritik der Volksanwaltschaft bei und legte der Burgenländischen Landesregierung eine Änderung nahe.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung teilte kurz vor der Sendungsaufzeichnung mit, dass der Erlass bereits geändert worden sei. Eine Rückzahlung der 250 Euro wurde dem Ehepaar in Aussicht gestellt.

 

Nachgefragt: Kennzeichendiebstahl: Opfer soll bestraft werden?

Monate nachdem eine Niederösterreicherin den Diebstahl ihrer Kennzeichentafeln angezeigt hatte, erhielt sie mehrere Straf- bzw. Anonymverfügungen. In einem Fall wurde sogar eine Strafe von 250 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Die Kennzeichen waren an einem anderen Fahrzeug montiert worden, mit dem mehrmals gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen wurde. Die Niederösterreicherin musste jedes Mal gegen die Strafen Rechtsmittel erheben und konnte erst durch Vorlage der Diebstahlsanzeige die falschen Vorwürfe erfolgreich entkräften.

Der Vertreter der LPD Niederösterreich bestätigte in der ersten Sendung am 23. Jänner 2016 den Bedarf an technischen Verbesserungen. Volksanwalt Dr. Fichtenbauer betonte, dass durch die behördlichen Fehler die Glaubwürdigkeit der automationsunterstützten Datenverwendung erschüttert würde. Er bemängelte auch, dass die BH gegenüber der bestohlenen Frau eine sonst übliche Anfrage in Form einer Lenkererhebung unterlassen habe. Die ehemalige Zulassungsbesitzerin könne nicht ohne weiteres als Täterin der Verwaltungsübertretung gelten.

Ein Jahr später konnte das Bundesministerium für Inneres über folgende Verbesserungen berichten: Den Ämtern der Landesregierungen sowie allen Landespolizeidirektionen wurden Handlungsempfehlungen, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, übermittelt. Wenn eine BH oder LPD eine Verwaltungsübertretung mit nicht mehr aktiven Kennzeichen (abgemeldet oder gestohlen) feststellt, soll dies den jeweiligen Landeskriminalämtern gemeldet werden. Historische Zulassungsbesitzerdaten sollen nicht mehr in das Computersystem eingetragen werden, damit den ehemaligen Zulassungsbesitzern keine Verwaltungsstrafbescheide mehr zugestellt werden.