Stoisits zu Gastgartenregelung
Sommerzeit ist Gastgartenzeit. Pünktlich zu Beginn der Freiluftsaison hat das Wirtschaftsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der einschneidende Änderungen bei der bisherigen Gastgartenregelung vorsieht. So müssen Gastronomen in Zukunft unter bestimmten Bedingungen für ihre Gastgärten keine Betriebsanlagengenehmigung mehr einholen.
Davon betroffen sind Wirte, deren Gastgärten 100 Sitzplätze nicht überschreiten. Es dürfen nur Speisen und Getränke ausgegeben werden, Grillen oder Musik sind ohne eigene Genehmigung weiterhin tabu. Gastgärten auf öffentlichem Grund oder an einer öffentlichen Verkehrsfläche könnten bald schon ohne vorherige Genehmigung völlig legal von 8 bis 23 Uhr geöffnet sein. Auf einem Privatgrund wäre die genehmigungsfreie Bewirtung von Gästen im Freien nur von 9 bis 22 Uhr erlaubt. Die Gemeinden könnten diese Zeiten aber auch ausweiten.
Die Volksanwaltschaft hegt erhebliche Bedenken gegen eine derartige Neuregelung. Diese stellt die Interessen der Gastronomie in den Vordergrund und lässt die Bedürfnisse der Nachbarschaft gleichzeitig so gut wie unberücksichtigt. Jetzt schon treten immer wieder Anrainerinnen und Anrainer an die Volksanwaltschaft heran, um sich über die Lärmbelästigung und die mangelnde Unterstützung durch die Gewerbebehörde zu beschweren. Die gesetzlich vorgesehene Kontrolle durch die Polizei stößt in der Praxis bereits heute an Grenzen.
Aus Sicht der Volksanwaltschaft wird in Zukunft in zu vielen Fällen eine völlige Genehmigungsfreiheit gewährt. Im Interesse des Nachbarschaftsschutzes tritt die Volksanwaltschaft für Öffnungszeiten bis 22 Uhr bzw. 21 Uhr ein und spricht sich dafür aus, die Anzahl der Sitzplätze auf die Hälfte zu reduzieren. Ausnahmen vom Betriebsanlagenrecht mögen für die Gastronomie durchaus wünschenswert sein und für die Betriebsanlagenbehörde eine Verwaltungsvereinfachung darstellen, rechtssystematisch sind sie aber äußerst problematisch. Die Volksanwaltschaft wird daher den weiteren Werdegang des Gesetzesvorschlages beobachten.