Stoisits: Zu lange Dauer eines Asylverfahrens
Zu lange Dauer eines Asylverfahrens
Herr N.N. wandte sich wegen der Dauer seines Asylverfahrens an die Volksanwaltschaft. Er floh aus dem Kosovo nach Österreich, weil er als Goraner einer Minderheit im Kosovo angehört und Repressalien ausgesetzt war. Im September 2006 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag ab, hatte aber nach einer Berufung den Fall neuerlich zu behandeln. Als Herr N.N. sich in diesem Jahr an die Volksanwaltschaft wandte, war noch keine Entscheidung in seinem Verfahren erfolgt.
Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres machte schnell deutlich, dass in einem Zeitraum von sieben Monaten, nämlich zwischen dem Einlagen der Stellungnahme des Anwalts von Herrn N.N. im März 2007 und der Ladung zur Begutachtung durch einen Sachverständigen im Oktober 2007 keine Ermittlungsschritte gesetzt worden waren.
2008 fanden zwar Telefonate statt, Ermittlungsschritte setzte das Bundesasylamt aber keine da es die laufenden Entwicklungen im Kosovo noch abwarten wollte. Um einen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung zu leisten, kündigte Herr N.N. Gutachten über seinen Gesundheitszustand und über die Lage im Kosovo an. Es wäre aber Aufgabe des Bundesasylamts gewesen, Informationen über die politische Entwicklung im Kosovo einzuholen.
Erst im Oktober 2009 fand eine Verhandlung statt, aber auch danach blieb das Bundesasylamt untätig. Das Bundesministerium für Inneres wies in seiner Stellungnahme an die Volksanwaltschaft darauf hin, dass der Fall bereits abgeschlossen sei. Ein negativer Asylbescheid, den Herr N.N. im Juni 2010 erhielt, bestätigte diese Feststellung. Es war aber auch klar, dass das Bundesasylamt zwischen der Verhandlung im Oktober 2009 und der Zustellung des negativen Bescheids im Juni 2010 wieder sieben Monate keinerlei Aktivitäten gesetzt hat.
„Eine derart lange Verfahrensdauer ist keinesfalls zu rechtfertigen, die Menschen wollen wissen, woran sie sind“, kritisiert Volksanwältin Terezija Stoisits. Das Bundesministerium für Inneres konnte die Verfahrensdauer gegenüber der Volksanwaltschaft nicht rechtfertigen, weshalb die Volksanwaltschaft einen Missstand in der Verwaltung feststellte.