Stoisits: Führerschein mit Ablaufdatum
Da der Zustand seines Führerscheins bei Verkehrskontrollen mehrmals beanstandet wurde, beschloss Herr N.N. im Juni 2006 einen neuen Führerschein zu beantragen. Im Zuge dieses Behördenweges machte die zuständige Amtsärztin Herrn N.N. darauf aufmerksam, dass er aufgrund seiner Herzoperation und der Medikamente die er seither nehmen muss, seinen Führerschein nur noch auf zwei Jahre befristet erhält. Nach Ablauf dieser Frist suchte Herr N.N. im Juni 2008 erneut um eine Verlängerung des Führerscheins an und erhielt diese bis Juni 2010 - also wieder auf zwei Jahre befristet - genehmigt. Im April 2010 stellte sich Herr N.N. wieder einer amtsärztlichen Untersuchung um die Verlängerung seines Führerscheins ordnungsgemäß zu beantragen. Diesmal wurde ihm der Führerschein jedoch nur noch für ein Jahr genehmigt, da sein Gesundheitszustand laut einem amtsärztlichen Gutachten eine längere Befristung nicht erlaube. Als Herr N.N. seinen neu befristeten Führerschein erhielt, stellte er außerdem überrascht fest, dass die Befristung bereits zwei Monate früher als üblich, nämlich bereits im April und nicht erst im Juni 2011, endete. Als Begründung für diese zweimonatige Verkürzung erhielt Herr N.N. die unbefriedigende Antwort, er hätte sich ja auch erst im Juni um die Verlängerung des Führerscheins kümmern müssen.
Immer öfter wenden sich Bürgerinnen und Bürger, die Problemen mit der Befristung von Lenkerberechtigungen haben an die Volksanwaltschaft. Die Bundespolizeidirektion erklärte in ihrer Stellungnahme an die Volksanwaltschaft, dass die amtsärztliche Untersuchung im Fall von Herrn N.N. gezeigt habe, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe. Auch wenn das generelle Krankheitsbild schon 2008 vorlag, wäre die deutliche Verschlechterung ausschlaggebend für diese Fristverkürzung gewesen.
Aufgrund dieses schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens konnte Volksanwältin Stoisits bei der Befristung des Führerscheins von Herrn N.N. kein Fehlverhalten der Behörden feststellen. Die eigentliche Berechnung des Befristungszeitraums – nämlich mit Datum des amtsärztlichen Gutachtens und nicht mit dem Ende der letzten Befristung – ist aus Sicht der Volksanwaltschaft jedoch nicht nachvollziehbar. „Die Volksanwaltschaft hat schon in mehreren Beschwerdefällen die Berechnung der Befristungszeiträume beanstandet. Leider sind die zuständigen Behörden bzw. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bislang nicht bereit, von dieser Berechnungsmethode abzusehen“, kritisiert Volksanwältin Stoisits. Die Volksanwaltschaft wird sich gleich gelagerten Beschwerden auch in Zukunft mit großer Sorgfalt widmen und beabsichtigt den Fall von Herrn N.N. für einen Beitrag in ihrem nächsten Bericht an den Nationalrat und an den Bundesrat vorzumerken.
Foto Copyright: Österreichische Staatsdruckerei