Stigmatisiert durch frühere Geldprobleme?
Hatte man einmal Probleme in Geldangelegenheiten, findet man sich oftmals auf einer "schwarzen Liste" wieder. Mit „schwarzen Listen“ sind Auskunftsdateien über die Bonität von Menschen gemeint. Weil die Informationen in solchen Warndateien jahrelang nicht gelöscht werden, haben Betroffene keine Chancen auf einen wirtschaftlichen Neustart. Volksanwältin Gertrude Brinek kritisiert die langen Fristen und diskutierte die Anliegen der Betroffenen öffentlich mit dem Geschäftsführer des Kreditschutzverbandes von 1870.
Da die Insolvenzen – insbesondere bei Privaten – in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind, häufen sich auch die Beschwerden über solche „schwarzen Listen“. Ein Grund für Volksanwältin Brinek, den Dingen auf den Grund zu gehen. Denn einerseits würde man heutzutage nach einem Scheitern ermuntert, schnell wieder ein neues Unternehmen zu starten und sich auch in ein Risikofeld zu begeben. Andererseits blieben die Daten der Betroffenen in den Listen selbst dann verzeichnet, wenn die Finanzen längst wieder bereinigt wurden.
„Die Nicht-Löschung behindert jeglichen Neuanfang. Warum soll mir etwas, das ich vor Jahren geregelt und abgeschlossen habe, wie ein Mühlstein weiter um den Hals gehängt werden?“, argumentiert Volksanwältin Gertrude Brinek.
Warum die Datenschutzkommission (heute Datenschutzbehörde) die Frist für die Löschung mit sieben Jahren festgelegt hat, ist unklar. Die ebenfalls öffentlich einsehbare Insolvenzkartei sieht wesentlich kürzere Eintragungsfristen von 1-3 Jahren vor. Auf Nachfrage bei der Datenschutzkommission heißt es: Wenn man glaube, zu Unrecht auf einer Liste zu stehen, könne man die Löschung seiner Daten beantragen. Die Datenschutzbehörde würde dann den Sachverhalt in einem Verwaltungsverfahren prüfen. „Das kann ich nicht akzeptieren, denn hiermit übertrage ich die Last der Löschung wieder auf den Betroffenen – obwohl keine Forderungen mehr offen sind. Das ist für mich kein gangbarer Weg“, sagt Brinek.
Der Kritikpunkt der Volksanwaltschaft, wonach die Fristen für eine Löschung „willkürlich“ scheinen, bleibt weiterhin bestehen. „Bei aller Einsicht, dass es solche Listen weiterhin geben soll und Menschen nicht ermuntert werden sollen über ihre Verhältnisse zu leben, wende ich mich an die Datenschutzbehörde. Sie sollte die Eintragungsfristen verkürzen bzw. harmonisieren.“ Wenn es nicht auf dem direkten Weg der Behördenerledigung geht, müsse an eine gesetzliche Änderung gedacht werden, so die Volksanwältin.
Nachgefragt: Muss Wohngebiet einem Schweinemastbetrieb weichen?
In der Südsteiermark ärgern sich die Anrainer eines Schweinemastbetriebs seit Jahren über die Geruchsbelästigung. Der Betreiber habe immer größer ausgebaut und die Gemeinde habe das stets bewilligt. Außerdem habe die Gemeinde bestehendes Wohngebiet teilweise in Freiland rückgewidmet, weil es innerhalb des „Geruchsschwellenabstands“ liege.
Volksanwältin Gertrude Brinek kritisiert, dass die Gemeinde die betroffene Familie nicht persönlich über die Änderung der Flächenwidmung verständigt hat: „Man schläft im Wohngebiet ein und wacht im Gebiet „Freiland – Landwirtschaft“ auf.“
Die Gemeinde argumentiert, dass die Bevölkerung im Mitteilungsblatt der Gemeinde über die Umwidmung informiert worden und der Planentwurf in der Gemeinde ohnehin öffentlich aufgelegen sei. Im Gesetz ist jedoch festgelegt, dass die betroffenen Eigentümer von der Rückwidmung so rasch wie möglich schriftlich benachrichtigt werden müssen. Da der Flächenwidmungsplan ohne vorherige persönliche Verständigung geändert worden ist, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, so die Volksanwältin.
Beim örtlichen Entwicklungskonzept orientierte sich die Gemeinde einseitig an den Bedürfnissen des Schweinemastbetriebes, ohne die Interessen der Baulandeigentümerin zu berücksichtigen. Außerdem bestand keine rechtliche Verpflichtung, die Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ teilweise zurückzunehmen. Durch die Rückwidmung kann die Eigentümerin diesen Grundstücksteil nicht mehr bebauen und muss zusätzlich einen Wertverlust in Kauf nehmen. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft widerspricht die Rückwidmung in Freiland daher dem Gleichheitssatz.
Darüber hinaus hätte der Schweinemastbetrieb aufgrund der Erweiterung zusätzliche Maßnahmen treffen müssen, um die Geruchsbelästigung zu reduzieren – wie beispielsweise den Einbau einer Filteranlage.
Ein halbes Jahr später ist noch immer keine Lösung auf dem Tisch. „Die Gemeinde ist weiterhin säumig, weiß jedoch, was zu tun wäre. Das Vorgehen war nicht rechtskonform. Ich kann nicht die bestehende Baulandwidmung in der Umgebung an den Mastbetrieb anpassen. Vielmehr darf umgekehrt der Mastbetrieb nur dann erweitert werden, wenn der „Geruchsschwellenabstand“ nicht auf sensible Baugebiete ausgedehnt wird. Führt ein bereits bewilligter Tierhaltungsbetrieb zu Belästigungen der Nachbarschaft, muss die Baubehörde nachträglich zusätzliche Auflagen vorschreiben. Der Fall wird von der Volksanwaltschaft weiterhin verfolgt“, informiert Volksanwältin Brinek.
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