Steuerrechtliche Behandlung des Rehabilitationsgeldes
Die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 bewirkte Umstellung von der befristeten Invaliditätspension auf das Rehabilitationsgeld, das im Bereich der Krankenversicherung gewährt wird, bringt für die Versicherten ungeahnte Veränderungen. Das Rehabilitationsgeld wird 12x, die Pension hingegen 14x im Jahr ausbezahlt. Für die zusätzlich zur laufenden Pension ausbezahlten sonstigen Bezüge kommt eine begünstigte Besteuerung zur Anwendung. Da das Rehabilitationsgeld nur 12x ausbezahlt wird und auch keine laufende Lohnverrechnung erfolgt, kann im Rahmen der Auszahlung unterjährig die begünstigte Besteuerung nicht zur Anwendung kommen.
Das Rehabilitationsgeld wird steuerrechtlich wie das Krankengeld behandelt. Der Krankenversicherungsträger hat eine vorläufige Besteuerung iHv 36,5% vorzunehmen. Dieser Steuersatz ist auf das jeweilige steuerpflichtige Tagesgeld, gekürzt um den Freibetrag von täglich 30 Euro, anzuwenden. Vom steuerpflichtigen Tagesgeld als Bemessungsgrundlage können etwaige Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden.
Im Rahmen der Veranlagung wird das erhaltene Rehabilitationsgeld dann der Tarifbesteuerung unterworfen. Die auszahlenden Stellen haben bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel auszustellen und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel kann ein Siebentel des Rehabilitationsgeldes als sonstiger Bezug ausgewiesen und somit begünstigt besteuert werden.
Die Volksanwaltschaft weist die Bezieherinnen und Bezieher von Rehabilitationsgeld darauf hin, dass sich die unterschiedliche Höhe der Leistung im Rahmen der jährlichen Pflichtveranlagung ausgleicht.