Staubbelästigung durch Steinbruch an der Grundgrenze

30. November 2019

Im Maltatal dürfen in einem Steinbruch jährlich bis zu 500.000 m³ Granit abgebaut werden. Ein Grundstück des Beschwerdeführers, der eine Landwirtschaft betreibt, grenzt direkt an den Steinbruch an. Er fühlt sich durch den vor allem durch die Sprengungen verursachten Lärm und die Nähe des Abbaus belastet und belästigt.

Teilweise sei der Mindestabstand der Abbaugrenze von 14 Meter auf vier Meter reduziert worden, auch eine Rampe verlaufe anders als im Einreichplan. Ein Felsen, der einen natürlichen Schutz geboten habe, sei weggesprengt worden. Durch Staub und kleinere Teilchen, die nach Sprengungen in seiner Wiese landeten, wäre weiters die Qualität seiner Milch und Butter gefährdet. Hinsichtlich der Staubbelastung sowie, ob allfällige Behördenkontrollen ursächlich für die Einhaltung von Auflagen waren, gehen die Wahrnehmungen freilich auseinander.

Ein Vertreter des Granitabbaubetriebs gibt an, aufgrund von Beschwerden oft durch die Behörden kontrolliert zu werden, wobei es noch nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Die Volksanwaltschaft prüfte die vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau als zuständige Montanbehörde. Sie stellte zunächst – und dies räumte die Bezirkshauptmannschaft ein – fest, dass der Vorgängerbetrieb des Granitabbaubetriebs in dem Steinbruch „Raubbau“ betrieben hatte. Die Bezirkshauptmannschaft teilte weiters mit, dass der jetzige Betrieb deshalb „Sanierungsmaßnahmen“ durchführen müsse.

Wie die Volksanwaltschaft ebenfalls feststellen konnte, wurde ursprünglich weder sie selbst noch der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft über die Existenz einer geologischen Stellungnahme für das Amt der Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 2014 in Kenntnis gesetzt, was Volksanwalt Walter Rosenkranz als „unstatthaft bis zum Geht-nicht-mehr“ qualifizierte. Der Sachverständige war darin zum Schluss gekommen, dass eine geplante Aufschließungsrampe zur Gänze außerhalb der genehmigten Abbauflächen und damit auch außerhalb der Abbaugrenzen läge. „Der Fall ist für die Volksanwaltschaft noch nicht erledigt. Der Ball liegt nun wieder bei der Bezirkshauptmannschaft. Dort wird man sich die Einhaltung der Abbaugrenze nochmals anschauen müssen“, so der Volksanwalt.

Nachgefragt: Lärmbelästigungen durch Schrottplatz neben einem Wohngebiet

Schon im November 2017 hatte der frühere Volksanwalt Peter Fichtenbauer in der Sendung „Bürgeranwalt“ den Fall eines Schrottplatzes thematisiert, der – nur durch eine Siedlungsstraße getrennt – neben einem Wohngebiet liegt. Die Nachbarn hatten sich über die Gewerberechtsbehörde beschwert, die aus ihrer Sicht zuließ, dass sich ein Betrieb, dem ursprünglich das Lagern von Bleiakkumulatoren auf 67 m² genehmigt worden war, konsenslos zu einem Schrottplatz auf einer Fläche von 5.000 m² verwandelt haben soll.

Volksanwalt Walter Rosenkranz verfolgte den Beschwerdefall weiter. Er stellte fest, dass sich die Belästigungen zwar etwas vermindert hatten, für die Nachbarn allerdings nach wie vor die ungeklärte Situation der Betriebserweiterung eine Belastung darstelle.

Der Vertreter der Gewerbebehörde berief sich in der Studiodiskussion darauf, dass eine sofortige Ablehnung des Antrags zur Betriebsanlagenerweiterung nicht möglich sei. Das Unternehmen habe Anträge gestellt, die von der Behörde zu prüfen seien. Verbesserungsaufträge seien dem Unternehmen erteilt worden und wo diese nicht umgesetzt worden waren, habe die Gewerbebehörde auch Anträge zurückgewiesen. Der Anwalt des Unternehmens führte ins Treffen, dass man komplexe Verbesserungsmaßnahmen fristgerecht eingereicht habe. Viele der Amtssachverständigen wären dem Projekt positiv gegenübergestanden, häufige Referentenwechsel innerhalb der Gewerbebehörde hätten die Verfahren allerdings verzögert.

Volksanwalt Rosenkranz stellte abschließend fest, dass die Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der Genehmigungen und Auflagen hätten. Dafür habe die Gewerbebehörde Sorge zu tragen. Er begrüßte die zwischenzeitlichen Aktivitäten der Gewerbebehörde und drängte auch darauf, dass die Verfahren zügig abgeschlossen würden. Dies sei sowohl im Sinne der Nachbarn als auch im Sinne des Unternehmens notwendig.