Stadt Wien erhebt Gebühr für Kanalanschluss zweimal – ist das rechtens?

24. September 2022

Herr B. soll für seinen Hausbau zwei Mal eine sogenannte Kanaleinmündungsgebühr für ein und denselben Kanal bezahlen, die man eigentlich nur einmal zahlen müsste. Er wollte das nicht akzeptieren und wandte sich deshalb an die Volksanwaltschaft. Volksanwältin Gaby Schwarz nahm sich seines Falles an.

Herr B. wusste zwar, dass eine nicht genutzte Baubewilligung nach vier Jahren erlischt, dass aber die Erstattungsfrist für die bereits bezahlte Kanaleinmündungsgebühr auch erlischt, das war ihm nicht bewusst. Er legte Beschwerde gegen den Bescheid ein. Diese wurde abgewiesen. Im Studio diskutierte Volksanwältin Schwarz an der Seite des Herrn B. mit dem Chef der Wiener Baupolizei. Dieser argumentierte, dass dies so im Kanal- und Einmündungsgebührengesetz geregelt sei. Man müsse im selben und darauffolgenden Jahr nach Ablauf der Baubewilligung, den Antrag auf Erstattung stellen. Noch stehe diese Information allerdings nicht in den Bescheiden selbst, sondern nur im Gesetz. Man plane dies in Zukunft direkt in die Bescheide hineinzuschreiben, damit die betroffenen Personen informiert sind.

Volksanwältin Schwarz stellte klar: „Es erschließt sich mir nicht warum man für einen Kanalanschluss eine doppelte Gebühr zahlen soll.“ Schwarz weiter: „Zudem kann man nicht erwarten, dass jede Bürgerin, jeder Bürger so gesetzeskundig ist, zu wissen, dass und wie lange man die Erstattung rückfordern kann. Daher halte ich es für eine gute Idee diese Information in den Bescheid zu integrieren. Ein Kanal, eine Gebühr. Damit wäre es erledigt“, war Volksanwältin Schwarz überzeugt. Der Chef der Wiener Baupolizei bot Herrn B. an, einen Antrag nach der Bundesabgabenordnung zu stellen, um dieses Problem endgültig zu lösen.

 

Nachgefragt: Jahrzehntelang zu wenig Gehalt bekommen – ist das Problem behoben?

Viele Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität für angewandte Kunst in Wien bekamen jahrzehntelang zu wenig Gehalt. Der Grund ist eine falsche Gehaltseinstufung bei Diensteintritt. Der Fehler wird von der Dienstbehörde auch nicht bestritten, allerdings sei man nicht bereit das Geld nachzubezahlen, da der Anspruch bereits verjährt wäre. Volksanwältin Schwarz stellte klar: “Es gibt kein Verbot das Geld nachzubezahlen, denn man kann - muss aber nicht - auf die Verjährung zurückgreifen.“ Nun gilt es abzuwarten.