Sozialministeriumservice wollte bewilligte Förderung für Gehbehinderten streichen
Der Niederösterreicher beantragte für die Errichtung eines Treppenliftes in seinem Wohnhaus eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung. Es wurde ihm schriftlich vom Sozialministeriumservice eine Förderung von EUR 4.000,- zugesagt. Der Lift wurde errichtet und die Rechnung von über EUR 10.000,- vom Betroffenen selbst bezahlt. Den Treppenlift konnte der Niederösterreicher leider nur kurze Zeit benutzen. Er verstarb wenige Wochen nach dem Einbau des Liftes.
Das Sozialministeriumservice überwies die Förderung mit ein wenig Verspätung auf das Konto des Betroffenen. Nachdem das Sozialministeriumservice jedoch vom Tod des Niederösterreichers Kenntnis erlang hatte, buchte es die Zuwendung wieder retour. Die Tochter des Verstorbenen stellte erst im Verlassenschaftsverfahren fest, dass sich die zugesagte Förderung nicht im Nachlass befand. Sie wandte sich daraufhin hilfesuchend an die Volksanwaltschaft.
Volksanwalt Dr. Kräuter kritisiert, dass der Niederösterreicher die Zuwendung nur deshalb nicht erhielt, weil sie vom Sozialministeriumservice nicht zeitgerecht ausbezahlt wurde. Die Förderung war aber bewilligt und auch für den Einbau des Liftes verwendet worden. Die Volksanwaltschaft setzte sich mit dem Sozialministerium in Verbindung, das sich der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft anschloss. Die Förderung von EUR 4.000,- wird nun doch an die Erben des Verstorbenen ausbezahlt.