Schulische Testpflicht für Geimpfte - Nachmittagsbetreuung im Hort - Kompostieranlage - Dauerparken in Kurzparkzone

18. Dezember 2021

Schulische Testpflicht für Geimpfte – was tun, wenn das Ergebnis auf sich warten lässt?

Einem Wiener Schüler, der zum wöchentlichen PCR-Test angetreten war, das Ergebnis jedoch nicht rechtzeitig zugeschickt bekam, wurde der Zutritt zur Schule verweigert. Seine Mutter wandte sich daher mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft.

Eine Vertreterin der Bildungsdirektion Wien wies in der Sendung darauf hin, dass es bei nur fünf von 100.000 Tests zu Verzögerungen komme, wenn entweder der Testabstrich zu spät abgegeben worden sei oder das Labor länger dafür gebraucht habe. In solchen Fällen könne an den Schulen ein Antigen-Test gemacht werden. Dies sei auch den Schulen so kommuniziert worden.

Volksanwalt Walter Rosenkranz freute sich über die Aufklärung, zumal es für den Schüler nicht angenehm gewesen sei, am Tag einer Schularbeit ausgesperrt zu werden.

 

Kein Anspruch auf Nachmittagsbetreuung im Hort

Ein Wiener Bub wechselte bei Schuleintritt von einem Integrativen Ganztageskindergarten in eine Integrative Ganztagesvolksschule. Seitdem hat er keinen Anspruch mehr auf Nachmittagsbetreuung: Zwar handelt es sich bei seiner Volksschule nämlich um eine Ganztagsschule, seine eigene Klasse wird jedoch nicht als Ganztagsklasse, sondern als Halbtagsklasse geführt. Die Nachmittagsbetreuung in einem Hort wurde ihm trotz freier Hortplätze mit dem Hinweis, dass er ohnehin eine Ganztagsschule besuchen würde, verwehrt. An der Schule ist jedoch wegen fehlender Raumkapazitäten keine Nachmittagsbetreuung für ihn möglich.

Der Direktor der Bildungsdirektion Wien bedauerte die Situation und sagte zu, für den Buben sowie auch für ähnliche Fälle eine Lösung zu finden. Aufgrund von Personaleinsparungen seien Computersysteme im Einsatz, die nicht auf besondere Einzelfälle zugeschnitten seien. Ob der Bub den Hort besuchen darf oder direkt an seiner Schule betreut wird, werde man noch gemeinsam mit den Eltern klären.

Volksanwalt Rosenkranz begrüßte die Einsicht der Bildungsdirektion sowie ihre Bereitschaft, den Fehler rasch zu beheben: Hier dürfe nicht eine automatisierte EDV das Sagen haben, sondern müssten individuelle Faktoren berücksichtigt werden.

 

Nachgefragt: Kompostieranlage zu nahe an Wohnhäusern

4.300 Tonnen Bioabfall werden jährlich in Trofaiach in der Steiermark nur zweihundert Meter entfernt von Wohnhäusern verarbeitet. Die Anrainerinnen und Anrainer beschwerten sich daher bei Volksanwalt Walter Rosenkranz über den ständig in der Luft hängenden Fäulnisgeruch, der sie oft zwinge, ins Haus zu flüchten.

Der Betreiber der Anlage konnte die Beschwerden nicht nachvollziehen und argumentierte, dass bei manchen Gerüchen die Landwirtschaft der Urheber sei und nicht sein Betrieb. Er sei selbst Anrainer und komme zu einem anderen Urteil. Seine Kompostieranlage sei die wohl meist geprüfte der Steiermark.

Ein Gutachter des Landes kam indessen zu dem Urteil, dass es tatsächlich zu häufig und zu intensiv stinke. Am Standort werde mehr verarbeitet, als seiner Größe entspreche.

Volksanwalt Rosenkranz kritisierte, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Leoben und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Zuständigkeit gegenseitig zugeschoben hätten. Schließlich erklärte sich jedoch der Landeshauptmann als Abfallwirtschaftsbehörde für zuständig.

Inzwischen wurde die Anlage behördlich geschlossen. Verarbeitet werden dürfe nur mehr, was bereits vorhanden sei, es dürfe jedoch kein neuer Kompost mehr dazukommen. „Wenn in der Anlage Materialien sind, die dort gar nicht sein hätten dürfen, dann wird auch die Verwertung des noch vorhandenen Materials problematisch“, schließt Volksanwalt Rosenkranz. Er freute sich aber über die positive Entwicklung für die Nachbarschaft.

 

160 Parkstrafen für Dauerparken in der Kurzparkzone

Ein Linzer musste im Jänner 2020 nach einer Polizeikontrolle sein Auto stehenlassen. Da er nicht mehr fahrtauglich war, wurde ihm der Führerschein abgenommen. 167 Tage stand sein Auto danach in einer Kurzparkzone, sodass sich Strafen der Stadt Linz in Höhe von 6.300 Euro anhäuften. Da der Mann zwischenzeitig obdach- und arbeitslos geworden war, konnte er die Strafe nicht bezahlen und musste eine sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Nach Verbüßung trat eine halbjährige Pause ein und anschließend sollte er für einen Teil der Restschuld von 4.000 Euro erneut eine sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Da er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hatte, fürchtete der Mann diese wegen des neuerlichen Aufenthalts im Polizeianhaltezentrum wieder zu verlieren.

Volksanwaltschaft Walter Rosenkranz erklärte, dass die Rechtslage leider eindeutig und höchstgerichtlich ausjudiziert sei: Tatsächlich handle es sich nicht um ein einziges Delikt, sondern um lauter einzelne, da Kurzparkzonen in der Regel zeitlich begrenzt seien. Während der Dauer der Kurzparkzone sei das Auto ohne Parkschein unrechtmäßig abgestellt, nach dem Ende der Kurzparkzonendauer rechtmäßig und wenn die Geltung der Kurzparkzone wieder beginne unrechtmäßig usw. So komme die große Anzahl an Strafen zusammen. Bevor der Betroffene neuerlich eine Ersatzfreiheitsstrafe antrete, könnte er eine Ratenzahlung beantragen, da er nun eine Arbeit habe.

„Die Volksanwaltschaft hat schon 2017 angeregt, dass es für solche Fälle auch die Möglichkeit einer - sozialverträglicheren - gemeinnützigen Arbeit statt einer Ersatzfreiheitsstrafe geben sollte. Der Vorschlag zur Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes war sogar in Begutachtung. Da aber die Organisation der gemeinnützigen Arbeit in die Zuständigkeit der Länder fällt, die sich offenbar nicht einigen konnten, wurde der Vorschlag nicht in das Gesetz aufgenommen“, erklärte Rosenkranz. Die Volksanwaltschaft hält diese legistische Anregung aber selbstverständlich aufrecht.

Zum konkreten Fall befragt, antwortete der Linzer Bürgermeister, er habe die zuständige Abteilung angewiesen, eine vernünftige und für den Betroffenen entgegenkommende soziale Lösung zu finden; er werde über das Ergebnis informieren.