Schikanöse Auflagen im Führerschein eines Pensionisten?
Der 87-jährige Pensionist ist rüstig, mobil und sogar sportlich aktiv. Dennoch zweifelte die Bezirkshauptmannschaft (BH) an seiner Fahrtauglichkeit. Deshalb wurde in seinem Führerschein vermerkt, dass er regelmäßig ärztliche Befunde vorlegen muss und nur mehr untertags ein Auto lenken darf. Im Bürgeranwaltsstudio wurde darüber diskutiert, ob eine Verwaltungsbehörde jedem anonymen Hinweis nachgehen muss, ältere Menschen mit Lenkberechtigung diskriminiert werden und die eingeleiteten Maßnahmen verhältnismäßig waren.
Stein des Anstoßes war eine anonyme Anzeige. Die BH erhielt eine E-Mail einer Frau „Simone Nowak“, in der sie die Behörde als (angebliche) „Bekannte“ auf dessen Alter und „gesundheitliche Einschränkungen“ hinwies und um Überprüfung der Fahrtauglichkeit ersuchte. Die BH ist der Auffassung, dass anonymen Anzeigen sofort nachzugehen ist, dies bekräftigte der Bezirkshauptmann auch in der Studiodiskussion.
Ein Punkt, den die Volksanwaltschaft scharf kritisiert, da dadurch Tür und Tor für Missbrauch geöffnet werden könnte. Ob eine anonyme und einer realen Person nicht zuordenbare Anzeige Anlass genug für die Einleitung eines Verfahrens sein darf, scheint mehr als fraglich. Letztlich könnte jedermann durch die bloße Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwirken, dass sich eine andere Person gegenüber der Führerscheinbehörde im Verfahren rechtfertigen, Gutachten beibringen und sich amtsärztlichen Untersuchungen stellen muss.
Die BH leitete sofort ein Verfahren ein, obwohl keine weiteren aktenkundigen Hinweise auf eine Nichteignung wie z. B. frühere Verkehrsvergehen vorlagen. Sie versuchte nicht, die „Anzeigerin“ auszuforschen und als Auskunftsperson bzw. Zeugin zu den näheren Umständen ihrer Hinweise zu befragen. Gerade die in der „Anzeige“ angeführten Erkrankungen bestanden im Übrigen nicht. Dass allein durch diese anonyme Anzeige „begründete Bedenken“ über die gesundheitliche Eignung – wie in der Rechtsprechung der Höchstgerichte verlangt – entstanden sind, konnte der Bezirkshauptmann auch in der Studiodiskussion nicht näher belegen. Er vermittelte den Eindruck, dass die BH allen derartigen Hinweisen nachgeht. Eine Vorgangsweise, die Volksanwalt Fichtenbauer als rechtsstaatlich mehr als bedenklich bezeichnete.
Aufgrund der Anzeige wurde eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst und die Lenkberechtigung mehrfach eingeschränkt. So wurde ein Nachtfahrverbot ausgesprochen, regelmäßige Blutwerteuntersuchungen und internistische sowie lungenfachärztliche Untersuchungen wurden vorgeschrieben. Der Bescheid begründete die Befristung und die Auflagen nicht, sondern verwies bloß auf das amtsärztliche Gutachten, was einen schweren rechtlichen Mangel darstellt und rechtswidrig ist.
Der Bezirkshauptmann hielt in der Studiodiskussion am Bescheid fest, er sei rechtskräftig und könne nur bei Vorlage von neuen Befunden abgeändert werden. Die nicht ausreichende Begründung des Bescheides räumte er zwar ein, bezeichnete sie aber als eine Art Entgegenkommen gegenüber dem Bürger, damit dieser den Bescheid verstehe.
Für Volksanwalt Dr. Fichtenbauer ist Verkehrssicherheit ein wichtiges Thema, aber das entbinde keine Behörde von der Pflicht, rechtlich korrekt vorzugehen, resümiert er. Er verwies auch auf eine Studie des ÖAMTC, wonach nicht ältere Verkehrsteilnehmer die Hauptverursacher von Unfällen sind, sondern junge Verkehrsteilnehmer. „Gegen Ältere besonders scharf vorzugehen, ist daher eine Diskriminierung“, so der Volksanwalt.
Nachgefragt: Teure Nachmittagsbetreuung an Schulen
Eine Mutter sollte für die bisher schon teure Nachmittagsbetreuung ihres seit der Geburt behinderten Sohnes (Pflegestufe 7) in einer Stockerauer Schule künftig mehr als 700 Euro pro Monat zahlen. Ein Vielfaches dessen, was in vergleichbaren anderen niederösterreichischen Schulen verlangt wird.
Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer kritisierte den hohen Betrag und die Bindung an die Pflegestufe. Danach reagierten die Stadtgemeinde Stockerau und das Land NÖ: Ab September 2017 kostet die Betreuung nur mehr 120 Euro. Das Land NÖ versprach eine neue Verordnung, um im gesamten Bundesland eine einheitliche und nachvollziehbare Regelung zu schaffen. Doch wurde das Vorhaben mittlerweile umgesetzt, gilt bei der Nachmittagsbetreuung nun generell „gleiches Recht für alle“?
Der Höchstbeitrag wurde nun mit 120 EUR gedeckelt. Die Richtlinien zur Ermäßigung der Betreuungsbeiträge erscheinen plausibel. Sie ermöglichen eine Beitragsreduktion im Ausmaß von 20 bis 50 %. Die Höhe der Ermäßigung ergibt sich anhand nachvollziehbarer Faktoren wie dem Haushaltseinkommen, der Anzahl der Erziehungsberechtigten sowie der Kinder im Haushalt.
Es bleibt zu hoffen, dass das Land NÖ als Aufsichtsbehörde diesen Fall zum Anlass nimmt, auch die Verordnungen der anderen (Schul-)Gemeinden – zumindest stichprobenartig – zu überprüfen.
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