Saisonales Parkpickerl in Wien nur bei Nebenwohnsitz im „Schrebergarten“

4. Dezember 2019

Kleingartenhäuser, also Häuser in so genannten „Schrebergärten“, können Nebenwohnsitze sein. Doch nicht jeder Nebenwohnsitz ist in einem Kleingartenhaus angemeldet. Es gibt nämlich auch Gartensiedlungen, die ähnlich einer Kleingartensiedlung genützt werden, aber nicht als solche gewidmet sind. Eine Wienerin, die ihr Haus in einer Gartensiedlung als Nebenwohnsitz im Sommer nützt, sieht sich von der Stadt Wien benachteiligt.

Die Beschwerdeführerin wandte sich an die Volksanwaltschaft, weil Personen mit Nebenwohnsitz in Wien eine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone („Parkpickerl“) bekommen, wenn sich der Nebenwohnsitz in einem Kleingartenhaus befindet. Sie erhalten ein Parkpickerl sowohl für den Bezirk, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben als auch – in der Regel in der Sommersaison – für jenen Nebenwohnsitz-Bezirk, in dem ihr Schrebergarten liegt. Handelt es sich um einen Nebenwohnsitz, der nicht in einer Kleingartenanlage liegt, so gibt es auch kein zweites Parkpickerl.

Die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller in dem gemäß der Verordnung umschriebenen Gebiet wohnen und dort auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben müssen, um Anspruch auf ein Parkpickerl zu haben. In Wien steht das Parkpickerl während der Sommersaison auch Personen zu, deren Nebenwohnsitz in einer als Erholungsgebiet Kleingarten (EKL), Erholungsgebiet Kleingarten Ganzjähriges Wohnen (EKLW) oder Erholungsgebiet Badehütte (EBH) gewidmeten Fläche liegt.

Begründet wird dies von der Stadt Wien damit, dass in Wien viele Menschen während der Sommermonate ihren Wohnsitz vom Hauptwohnsitz „Wohnung“ in den Nebenwohnsitz „Schrebergarten“ verlegten. Volksanwalt Walter Rosenkranz teilt diese Auffassung nicht, sondern vertritt den Standpunkt, dass es sich hierbei um die Ungleichbehandlung von Gleichem („sachlich ungerechtfertigte Differenzierung“) und somit um einen Missstand in der Verwaltung handelt, zumal auch Kleingartenbesitzerinnen und Kleingartenbesitzer in der Regel ihren Hauptwohnsitz – und damit den ständigen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen – nicht im Kleingartenbezirk haben. „Dass es diesen Vorteil gibt, ist durchaus positiv, aber wenn die Stadt Wien Bewohnerinnen und Bewohner von Nebenwohnsitzen im Sommer begünstigen will, so muss dies für alle gleich gelten“, stellt Volksanwalt Rosenkranz klar.