STOISITS: POLIZEI INFORMIERT FAMILIE MANGELHAFT
Eine Mutter wandte sich an die Volksanwaltschaft, nachdem ihre Söhne unter tragischen Umständen umgekommen waren: Der ältere Sohn war bei einem Fenstersturz zu Tode gekommen. Ein Selbstmord, vermutete die Polizei. Kurze Zeit später wurde auch der jüngere Bruder tot aufgefunden: Angeblich hatte er durch eine Überdosis selbst seinen Tod verursacht. Bei beiden Vorfällen erschienen die Vorgänge hinterfragenswert.
Die Mutter hatte sich an die Volksanwaltschaft gewandt, da sie nicht von der ermittelnden Polizei über den Hergang informiert worden war. Die Beamten hatten zwar jeweils den Vater über den Tod der Söhne verständigt, die Mutter jedoch nicht. Vater und Mutter leben getrennt.
Die zuständige Volksanwältin leitete ein Verfahren ein und forderte auch im Innenministerium eine Stellungnahme darüber, nach welchen allgemeinen Kriterien die Verständigung durch die Polizei von Angehörigen von (mutmaßlichen) Verbrechensopfern oder (mutmaßlichen) SelbstmörderInnen erfolgt, ein.
In ihrer Stellungnahme ging die Bundesministerin davon aus, dass die polizeiliche Verständigung der Angehörigen ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da man den Vater der Verstorbenen informiert habe. Die zuständige Volksanwältin erachtete die Beschwerde jedoch als berechtigt, da dies bei intakten Familienverhältnissen zutreffen mag. Im Fall der Trennung der Eltern kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der andere Elternteil von demjenigen, der die Information erhalten hat, verständigt wird. Dazu kommt, dass in dem Stadium der Ermittlungen, in dem der Selbstmord insbesondere vom jüngeren Sohn noch nicht geklärt war, Erkundigungen im engeren familiären Umfeld – daher auch bei der Mutter – indiziert gewesen wären.