STOISITS: KEINE STAATSBÜRGERSCHAFT FÜR NICHT ALPHABETISIERTE ASYLWERBERINNEN?
Ein aus dem Sudan stammender und seit Juli 2011 österreichischer Staatsbürger wandte sich im Frühjahr wegen der langen Dauer des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Familienverfahren hilfesuchend an die Volksanwaltschaft. Im Oktober 2010 hatte der Mann die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf seine Ehefrau, eine nicht alphabetisierte Asylberechtigte, beantragt. Den Nachweis für Deutschkenntnisse auf A2-Niveau konnte die Ehefrau bis Januar 2011 nicht erbringen und der Erstreckungsantrag wurde zurückgezogen. Die Ehefrau hatte zwar zahlreiche Alphabetisierungs- sowie Deutsch-Integrationskurse erfolgreich abgeschlossen – die Prüfung auf A2-Niveau hatte sie jedoch nicht bestanden. Aktuell wird sie im Zuge eines neuen Antrages auf Einbürgerung nach der seit 1. Juli 2011 geltenden Rechtslage sprachliche Voraussetzungen auf B1-Niveau erbringen müssen.
Die zuständige Volksanwältin wies die Bundesministerin für Inneres darauf hin, dass diese Regelung es anerkannten nicht alphabetisierten Flüchtlingen verunmöglichte die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Deswegen regte die Volksanwältin gegenüber der Bundesministerin eine Ausnahmeregelung an, welche das nachweisliche Bemühen für die Erlangung von Deutschkenntnissen als ausreichend ansieht.
Das BMI teilte jedoch mit, dass die mit 1. Juli 2011 erfolgte Anhebung des geforderten Niveaus von A2 auf B1 keine neue strukturelle Hürde darstelle. Die besondere Bedeutung des Erwerbs der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Integration werde so zum Ausdruck gebracht. Diese Ansprüche seien auch auf Asylberechtigte, die sich um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bemühen, anzuwenden – auch auf nicht alphabetisierte Personen.
Die VA steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die neue Rechtslage für diese Personengruppe eine unüberwindbare Hürde zur Erlangung der Staatsbürgerschaft darstellt. Flüchtlinge haben im Gegensatz zu ZuwanderInnen ihre Heimat verlassen, weil sie dort verfolgt, misshandelt und gefoltert wurden und haben sich nicht vorher über die gesetzlichen Anforderungen, die auf sie zukommen, informieren können.