Ratenzahlung von Parkstrafen
Personen, denen aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung beispielsweise von Parkstrafen nicht möglich ist, können bei der Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenvereinbarung oder eines Zahlungsaufschubes stellen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid abzusprechen.
Herr N.N. stellte per E-Mail einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenvereinbarung. Er hatte wegen mehrerer Übertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung einen größeren Strafbetrag angehäuft. In der Folge erhielt er von einer Mitarbeiterin der BH Weiz ein ablehnendes Antwortschreiben per E-Mail und nicht, so wie es gesetzlich vorgesehen ist, einen Bescheid. Um die Rechtmäßigkeit der negativen Mitteilung durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen, wäre aber ein Bescheid erforderlich.
Im daraufhin eingeleiteten Prüfverfahren der Volksanwaltschaft erklärte die BH Weiz den eindeutig ablehnenden Wortlaut Schreibens damit, dass es sich dabei lediglich um eine „Vorabinformation“ gehandelt habe. Die BH teilte aber auch gleichzeitig mit, dass Herrn N.N. mittlerweile ein Verbesserungsauftrag erteilt und der Antrag auf Ratenzahlung danach bewilligt worden sei.
Volksanwalt Dr. Fichtenbauer kritisierte, dass der Wortlaut des E-Mails so eindeutig war, dass es sich ganz offensichtlich um keine „Vorabinformation“ gehandelt hatte. Er zeigt sich aber auch zufrieden darüber, dass die BH die rechtlich korrekten Schritte nach Einschreiten der Volksanwaltschaft setzte und den Antrag auf Ratenzahlung genehmigte.